Verstoß gegen die Tarifsperre: Betriebsvereinbarung über die Verkürzung von vergütungspflichtigen Fahrzeiten ist unwirksam.

Verstoß gegen die Tarifsperre: Betriebsvereinbarung über die Verkürzung von vergütungspflichtigen Fahrzeiten ist unwirksam.
© Free-Photos - pixabay.com

Auf Grund der Covid19-Pandemie sind vor dem BAG in Erfurt alle Verhandlungstermine bis auf Weiteres aufgehoben. Am 18.03.2020 verkündete der fünfte Senat in seiner vorerst letzten mündlichen Verhandlung eine Entscheidung hinsichtlich des Verhältnisses zwischen Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung (Az. 5 AZR 36/19).

Geklagt hatte ein Servicetechniker im Außendienst. Er verlangte für einen mehrmonatigen Zeitraum von seinem Arbeitgeber die Gutschrift für rund 70 Stunden arbeitsbedingter Fahrzeiten auf seinem Arbeitszeitkonto, bzw. hilfsweise die Zahlung von 1.219,58 EUR brutto.

Der Arbeitgeber verweigerte die Vergütung der Fahrzeiten und verwies auf eine bestehende Betriebsvereinbarung. Hier werde geregelt, dass Anfahrtszeiten zum ersten und Abfahrtszeiten vom letzten Kunden nicht zur Arbeitszeit zählen, wenn sie 20 Minuten nicht überschreiten. Sofern An- und Abreise länger als jeweils 20 Minuten dauern, zähle nur die 20 Minuten übersteigende Fahrtzeit zur Arbeitszeit.  

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht wiesen die Klage ab

Die Klage hatte zunächst vor dem Arbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 18.12.2017 – 9 Ca 5485/17) und dem Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 14.12.2018 – 10 Sa 96/18) keinen Erfolg.

Zum Hintergrund sei erwähnt: Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 22. April 2009 – 5 AZR 292/08) stellt zwar grundsätzlich die gesamte Fahrzeit eines Außendienstmitarbeiters vergütungspflichtige Arbeitszeit dar.

Von diesem Grundsatz dürfe allerdings im Rahmen einer Betriebsvereinbarung abgewichen werden. Auch zum Nachteil der Beschäftigten. Voraussetzung hierfür sei die Betriebsvereinbarungsoffenheit der Arbeitsverträge, die bei typischen Formulararbeitsverträgen regelmäßig angenommen wird.

Erfolg in der Revision

Nach Auffassung des BAG ist die Regelung in der Betriebsvereinbarung jedoch unwirksam. Dies folgt aus einer Verletzung des Tarifvorrangs.

Der Arbeitgeber ist auf Grund seiner Mitgliedschaft im vertragschließenden Arbeitgeberverband an die Tarifverträge des Groß- und Außenhandels Niedersachsen gebunden. Kraft dynamischer Bezugnahme im Arbeitsvertrag finden diese Tarifverträge auf das Arbeitsverhältnis Anwendung.

Der Manteltarifvertrag sieht eine tarifliche Vergütung sämtlicher Tätigkeiten vor, die die Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer vertraglichen (Hauptleistungs-) Pflichten erbringen.

Nach der Auffassung des fünften Senats sind dies bei Außendienstmitarbeitern sämtlich An- und Abfahrten zu den Kunden. Gemäß des Manteltarifvertrags ist demnach, anders als nach der Betriebsvereinbarung, eine Vergütung für die gesamte Fahrzeiten vorgesehen.

Nach § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind, nicht Gegenstand einer Betriebsvereinbarung sein. Dieser Tarifvorrang führt zur Unwirksamkeit solcher Regelungen in einer Betriebsvereinbarung. Abweichenden innerbetriebliche Regelungen wären allenfalls dann zulässig, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich zulasse, sog. Öffnungsklausel (§ 77 Abs. 3 S. 2 BetrVG). Eine solche lag hier nicht vor. Zudem sei das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates bereits nach der Regelung des § 87 Abs. 1 Eingangshalbsatz BetrVG ausgeschlossen.

Die Vorinstanzen hatten eine Verletzung des Tarifvorrangs abgelehnt und argumentiert, dass durch die Betriebsvereinbarung nur grundlegend geklärt wird, was zur Arbeitszeit des Außendienstlers gehören soll. Es gehe weder um die Vergütung, noch um die wöchentliche Arbeitszeit. Der § 77 Abs. 3 S. 1 BetrVG sei daher schon nach seinem Wortlaut nicht einschlägig.

Dem schloss sich das BAG nicht an. In seinem Urteil stellt es einen Vergütungsanspruch des Klägers und die Unwirksamkeit der Regelung in der BV fest. Für eine tatsächliche Feststellung der umstrittenen Fahrzeiten und inwieweit die vom Kläger geschuldete Arbeitszeit dadurch überschritten wurde, wies es die Klage an das Landesarbeitsgericht zurück.