Änderung ZPO/ArbGG – Verhandlungen in Zukunft per Videokonferenz?

Änderung ZPO/ArbGG – Verhandlungen in Zukunft per Videokonferenz?
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Auch vor Gerichtssälen macht die derzeit immer noch vorherrschende Corona Pandemie nicht halt. So ist auch der Gerichtssaal ein Ort, an dem Menschenansammlungen nicht immer vermieden werden können. Doch selbst unter Ausschluss der Öffentlichkeit kommen dort viele Menschen auf oft engstem Raum zusammen. Genannt seien an dieser Stelle: der Vorsitzende, ggf. die teilweise aus dem gesamten Land anreisenden ehrenamtlichen Richter, die Parteien und ihre Prozessbevollmächtigten sowie ggf. Dolmetscher, Zeugen und Sachverständige.

Die aktuelle Lage

Bisher ermöglicht es § 128a I 1 ZPO, § 46 II ArbGG den Parteien, ihren Bevollmächtigten und Beiständen an der Verhandlung im Arbeitsgerichtsprozess auf Antrag oder von Amts wegen über eine Bild- oder Tonübertragung teilzunehmen. Eine körperliche Anwesenheit ist damit nicht nötig. Problematisch an dieser Norm ist jedoch einerseits, dass alle Richter immer noch vor Ort anwesend sein müssen und oft nicht den Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können. Andererseits kann das Fernbleiben nur gestattet werden, niemand kann hierzu aber verpflichtet werden.

Neue Regelungen für Krisenzeiten – Kapitulation des Rechtsstaats?

Um bei dieser Problematik dem Justizgewährleistungsanspruch gerade bei sich derzeit häufenden Arbeitsgerichtsstreitigkeiten gerecht zu werden, hat das Bundesarbeitsministerium (BMAS) einen Referentenentwurf zur Sicherung der Funktionsfähigkeit der Arbeitsgerichtsbarkeit während der COVID-19-Epidemie vorgelegt. Dieser Referentenentwurf orientierte sich weitestgehend an einem Eckpunkteapapier von BAG-Präsidentin Ingrid Schmidt. Ebenfalls weitere BAG-Kollegen und Landesarbeitsgerichtspräsidenten brachten Ihre Expertise an dieser Stelle mit ein.

Ein zentraler Punkt in diesem Entwurf ist die Einführung des § 114 ArbGG, der bei epidemischen Lagen von nationaler Tragweite i.S.d. § 5 IfSG einschlägig sein soll.

Dort soll abweichend zu § 128a ZPO in § 114 I ArbGG geregelt werden, dass zumindest die ehrenamtlichen Richter auch per Bild- und Tonübertragung an den Verhandlungen sowie an den Beratungen und Abstimmungen teilnehmen können.

Nach § 114 II ArbGG sollen Richter gegenüber den Parteien und deren Bevollmächtigten und Beiständen sowie gegenüber Zeugen und Sachverständigen eine Verhandlung per Bild- und Tonübertragung sogar  anordnen können, sofern dies als zumutbar erscheint. Anwesend sein müssen somit lediglich die Vorsitzenden. Gegen diese Anordnung ist die sofortige Beschwerde binnen einer Notfrist von einer Woche nach Bekanntgabe möglich.

Des Weiteren geht aus dem Referentenentwurf hervor, dass nach § 114 III ArbGG zum Zwecke des Gesundheitsschutzes die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden könne, wenn der erforderliche Gesundheitsschutz nicht anders zu gewährleisten ist.

Im Rahmen  der Entscheidungsverkündigung kommt § 128 II ZPO ins Spiel. Dieser ermöglicht es bereits nach derzeit geltender Regelung, dass eine Entscheidung auch ohne mündliche Verhandlung getroffen werden kann. Dies gilt allerdings nur mit Zustimmung der Parteien. Wird von dieser Regelung Gebrauch gemacht, wird nach § 114 IV ArbGG die Verkündung durch die Zustellung des Urteils ersetzt.

Für das BAG enthält der Referentenentwurf eine Ausnahme und möchte im Rahmen eines § 114 V ArbGG auf das Zustimmungserfordernis verzichten.

Wie geht es weiter?

Es ist derzeit geplant, die Änderungen im ArbGG vorerst bis zum 31.12.2020 zu befristen. Das Tor aber ist offen und es steht zu erwarten, dass auch über die Krise hinaus die virtuelle Verhandlung Einzug in die Praxis nehmen wird.

Ob das tatsächlich ein Gewinn für die Beteiligten und den Rechtsstaat insgesamt sein wird, sollte zumindest kritisch hinterfragt werden. Es wird dabei auf die konkrete Umsetzung im Einzelfall ankommen. Hier sind die Gewerkschaften und andere Arbeitnehmervertreter, aber auch die Betriebsräte und Arbeitnehmer gefordert, sich schon jetzt aktiv in den Meinungsbildungsprozess einzubringen.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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