Streiks aktuell und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats

Streiks aktuell und Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats
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Groß- und Außenhandel Tarifverhandlungen

Die Tarifverhandlungen für die Beschäftigten des Bayerischen Groß- und Außenhandels sind in vollem Gange und gehen am 07.06.2013 in die dritte Runde. Im Rahmen der zweiten Verhandlungsrunde hatte der Arbeitgeber für das Jahr 2013 lediglich eine Lohnerhöhung von 2 % und für das Jahr 2014 von 1,7 % angeboten. Dieses Angebot liegt weit von den Forderungen entfernt, die die große Tarifkommission bei ver.di vor einigen Wochen beschlossen hatte, nämlich 6,5 %, mindestens aber 140,00 € mehr Lohn und Gehalt bei einer Laufzeit des Tarifvertrages von 12 Monaten.

Edeka von Streiks betroffen

Es kam deshalb – beispielsweise an mehreren Standorten der Edeka Handelsgesellschaft Nordbayern – Sachsen – Thüringen – zu umfassenden Streikmaßnahmen. Diese versuchte der Arbeitgeber durch den Einsatz polnischer Leiharbeitnehmer auszuhebeln. Im großen Umfange wurden die Leiharbeitnehmer sogar mit Reisebussen in die Edeka Lager gefahren. Auch wenn der Betrieb dadurch nicht vollständig Aufrecht erhalten werden konnte, stellt sich in solchen Fällen für den Betriebsrat die Frage, wie er dagegen vorgehen kann.

Leiharbeit und Betriebsrat-Mitbestimmung

Grundsätzlich hat der Betriebsrat bei dem Einsatz von Leiharbeitnehmern ein umfassendes Mitbestimmungsrecht im Rahmen des § 99 BetrVG. Der Arbeitgeber hat den Betriebsrat umfassend über den Einsatz (mit Namensnennung etc.) und Vorlage der Arbeitnehmerüberlassungsverträge über die Einstellung Auskunft zu geben und die Zustimmung des Betriebsrates einzuholen. Der Betriebsrat kann unter bestimmten, in § 99 Abs. 2 BetrVG angegebenen Gründen, die Zustimmung verweigern. Ohne die Zustimmung des Betriebsrates, bzw. die im arbeitsgerichtlichen Verfahren ersetzte Zustimmung, kann also ein Einsatz von Leiharbeitnehmern eigentlich nicht erfolgen.

Während eines Arbeitskampfes sind die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates jedoch eingeschränkt. Das Zustimmungserfordernis im Rahmen des § 99 Abs. 1 BetrVG ist deshalb nur gegeben, wenn es sich nicht um streikbedingte Einstellungen (oder Versetzungen) handelt. Soweit also Leiharbeitnehmer eingesetzt werden, um den Streik zu brechen, ist keine Zustimmung des Betriebsrates erforderlich. Der Arbeitgeber wird jedoch nicht davon entbunden, den Betriebsrat umfassend zu informieren. Lediglich das Zustimmungserfordernis entfällt. Insoweit können und sollten Betriebsräte natürlich hier ihr umfassendes Informationsrecht geltend machen. Insbesondere sollte auch auf die Vorlage der ordnungsgemäßen Unterlagen im Hinblick auf die Arbeitnehmerüberlassung gedrängt werden.

Achtung wichtig!

Ein Leiharbeitnehmer ist gemäß § 11 Abs. 5 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) nicht verpflichtet, bei einem Entleiher tätig zu sein, soweit dieser durch einen Arbeitskampf unmittelbar betroffen ist. Der Verleiher hat den Leiharbeitnehmer auf das Recht, die Arbeitsleistung zu verweigern, hinzuweisen. Niemand kann also gezwungen werden, sich als Streikbrecher zu betätigen!

Auch wenn die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrates während eines Streiks eingeschränkt sind, sie sind keineswegs, wie viele Arbeitgeber meinen, komplett suspendiert. Der Betriebsrat sollte also auch während eines Streiks mitbestimmungsrechtlich „am Ball“ bleiben und soweit notwendig, auch rechtliche Hilfe in Anspruch nehmen.

Marc-Oliver Schulze

Specialist lawyer for labor law & privacy expert

Lawyer Marc-Oliver Schulze supports works councils, collective works councils and corporate works councils throughout Germany, including negotiations on reconciliation of interests and social compensation plans (also in insolvency), in labour court resolution proceedings, in the conciliation board and in the formulation of works agreements.

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