Rückständige Gehälter vor der Insolvenzeröffnung sind durch das Insolvenzgeld nur begrenzt abgesichert!

Rückständige Gehälter vor der Insolvenzeröffnung sind durch das Insolvenzgeld nur begrenzt abgesichert!
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Wenn der Arbeitgeber Insolvenz anmelden muss, ist die Zeit, in der noch alle Mitarbeiter pünktlich ihr Gehalt erhalten haben, meist schon lange vorbei. Rückständige Gehälter sind in einer solchen Situation keine Besonderheit. Doch wie sichern sich die Mitarbeiter ab, damit ihre Entgeltansprüche nicht verloren gehen?

Wenn wegen einer Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers Gehälter in den Monaten vor der Insolvenzeröffnung nicht bezahlt wurden, können die Mitarbeiter auf Antrag das sog. Insolvenzgeld erhalten. Dieses kann bei der zuständigen Agentur für Arbeit innerhalb einer Frist von bis zu zwei Monate nach dem Insolvenzereignis, also der Insolvenzeröffnung oder der Abweisung mangels Masse, beantragt werden. Zu beachten ist, dass hierdurch maximal die letzten drei Gehälter des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis bezahlt werden. So erhalten beispielsweise die Mitarbeiter der insolventen Schlott-Gruppe in Nürnberg nunmehr von Januar 2011 bis voraussichtlich März 2011 Insolvenzgeld. Wer bereits im Dezember kein Geld erhalten hat, muss abwägen, ob die Fortführung des Arbeitsverhältnisses für ihn nicht mit schwerwiegenden finanziellen Nachteilen verbunden ist. Hier ist guter juristischer Rat wichtig. Insolvenzarbeitsrechtsexperten, wie die Fachanwälte für Arbeitsrecht der AfA – Rechtsanwälte, können die günstigsten Alternativen für den Mitarbeiter gemeinsam mit diesem am besten herausarbeiten. Auch die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Besonderheiten des Insolvenzgeldes sind zu beachten. So kann sich das Insolvenzgeld erheblich nachteilig bei einem geplanten Bezug von Elterngeld auswirken. Die Höhe des Arbeitslosengeldes mindert sich jedoch durch den Bezug von Insolvenzgeld nicht.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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