Zulässigkeit von Geheimcodes im Arbeitszeugnis?

Zulässigkeit von Geheimcodes im Arbeitszeugnis?

Endet ein Arbeitsverhältnis – freiwillig oder unfreiwillig – hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Gerade auch zu Zeiten von Corona gibt es zahlreiche betriebsbedingte Kündigungen, da sich viele Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krisenlage befinden. Um schnellstmöglich wieder einen unterschriebenen Arbeitsvertrag in den Händen halten zu können, ist ein gutes Arbeitszeugnis von nicht unerheblicher Bedeutung für den Arbeitnehmer. Ein solches Arbeitszeugnis muss zwar wohlwollend formuliert sein, aber das bedeutet nicht, dass im Zeugnis nichts stehen darf, was für den Arbeitnehmer ungünstig ist. Es stellt sich damit die Frage, was im Zeugnis stehen darf und was nicht.

Was ist zulässig?

Zulässig beziehungsweise sogar notwendig sind in jedem Fall Angaben zur Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers. Es muss also insbesondere eine Beurteilung der fachlichen Fähigkeiten und Kenntnisse, der Leistungsbereitschaft, der Arbeitsweise der Belastbarkeit und dem Umgang mit Kollegen, Vorgesetzten und Kunden enthalten sein. Üblich und von der Rechtsprechung anerkannt ist der Gebrauch einer Notenskala von 1 bis 6. Dabei ist eine 3 eine durchschnittliche Bewertung. Mit der Zeit haben durch die Rechtsprechung bestimmte Formulierungen für die einzelnen Notenstufen herauskristallisiert. So steht in der Gesamtbeurteilung der Leistung beispielsweise die Beurteilung „stets zur vollsten Zufriedenheit“ für die Note „sehr gut“, ein „stets zur vollen Zufriedenheit“ für die Note „gut“ und nur „zur vollen Zufriedenheit“ für ein „befriedigend“. Enthält das Arbeitszeugnis die Formulierung, dass sich „der Arbeitnehmer bemüht hat, alle Aufgaben zu erledigen“, entspricht das einer ungenügenden Leistung. Auch bei der Leistungsbeurteilung gibt es feine Unterschiede. Wenn etwa der Vorgesetzte nach den Kollegen und Kunden genannt wird, soll zum Ausdruck gebracht werden, dass der Arbeitnehmer mit seinem Vorgesetzten nicht zurechtgekommen ist.

Was ist unzulässig?

Nicht zulässig sind dagegen sog. „Geheimcodes“ oder „Geheimzeichen“. Hier liest sich das Zeugnis im Grunde positiv, einige Aussagen sind bei näherer Betrachtung jedoch durchaus doppeldeutig. Ein Satz wie: „Er war sehr tüchtig und in der Lage, seine Meinung zu vertreten“, bedeutet nichts anderes, als dass die Person keine Kritik annehmen konnte. Ebenfalls nicht zulässig sind beispielsweise Ausrufezeichen, Unterstreichungen, o.ä., durch die verdeutlicht werden soll, dass im Grunde das Gegenteil gemeint ist. Solche sog. „Geheimcodes“ und „Geheimzeichen“ sind nach § 109 Abs. 2 GewO unzulässig. Danach darf ein Zeugnis keine Merkmale oder Formulierungen enthalten, die eine über die äußere Form oder den Wortlaut hinausgehende Aussage vermitteln. Dies würde ansonsten dem Grundsatz widersprechen, dass ein Zeugnis wohlwollend formuliert sein muss. Bei besonderen Verfehlungen, wie etwa einer nachgewiesenen Straftat zu Lasten des Arbeitgebers oder eine schwere vertragliche Pflichtverletzung können durchaus im Zeugnis Erwähnung finden. Solche Verfehlungen werden schon durch die Angabe des „ungraden“ Beendigungszeitpunktes erkennbar, da dadurch eine fristlose Kündigung erkennbar wird. Aber ein erwiesener Diebstahl kann beispielsweise auch eine negativen Beurteilung der Ehrlichkeit nach sich ziehen. In wenigen Ausnahmefällen können sogar konkrete Angaben zu festgestellten Straftaten erfolgen.

Was kann man tun?

Wenn man ein Arbeitszeugnis mit einer negativen Leistungs- oder Verhaltensbeurteilung erhalten hat oder feststellt, dass „Geheimcodes“ oder „Geheimzeichen“ enthalten sind, stellt sich die Frage, was man dagegen tun kann.

Zunächst ist es wichtig, das Zeugnis sorgfältig prüfen zu lassen, um alle Fehler zu finden. Dann sollte man erst einmal eine außergerichtliche Einigung mit seinem Arbeitgeber anstreben. Diese kann dadurch erreicht werden, indem man den Arbeitgeber selbst oder durch anwaltliche Unterstützung auffordert, das Zeugnis zu ändern. In den meisten Fällen ist dies bereits sehr erfolgversprechend, da einige Arbeitgeber sich oft nicht einmal bewusst sind, dass sie beispielsweise „Geheimcodes“ oder „Geheimzeichen“ verwendet haben. Wenn das nicht erfolgreich ist, kann man den Arbeitgeber auf Berichtigung des Arbeitszeugnisses verklagen. Bekommt man Recht, muss der Arbeitgeber das Zeugnis entsprechend abändern. In jedem Fall sollte man auf die Änderung des Zeugnisses bestehen, da eine negative Bewertung oder die unzulässige Verwendung von „Geheimcodes“ oder „Geheimzeichen“ nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen darf.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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