Weihnachten und Arbeitsrecht: Das sollten Arbeitnehmer wissen

Weihnachten und Arbeitsrecht: Das sollten Arbeitnehmer wissen
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Die Weihnachtszeit ist nicht nur zu Hause, sondern auch im Büro eine besondere Zeit. Betriebsfeiern stehen an, das Weihnachtsgeld wird (nicht) ausgezahlt, oder der Arbeitgeber ordnet Betriebsferien für die gesamte Zeit „zwischen den Jahren“ an. Damit die Feiertage auch im Arbeitsalltag entspannt und konfliktfrei verlaufen, sollten Arbeitnehmer einige Punkte beachten.

Weihnachtsfeiern

Für alle, die Weihnachten lieber aus dem Weg gehen, das Wichtigste zuerst: Für Weihnachtsfeiern besteht keine Anwesenheitspflicht. Eine dahingehende Weisung des Arbeitgebers greift unverhältnismäßig in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein und ist unwirksam.

Findet die Feier während der regulären Arbeitszeit statt, werden Teilnehmende unter Fortzahlung des Entgelts von ihrer Arbeitspflicht freigestellt. Wer nicht mitfeiern möchte, muss in dieser Zeit allerdings ganz normal arbeiten. Wird die Weihnachtsfeier dagegen am Abend oder außerhalb der Arbeitszeit veranstaltet, zählt sie nicht zur Arbeitszeit. Arbeitnehmer können also ohne Weiteres fernbleiben.

Und für alle die sich bereits seit Ende des Sommers auf die Weihnachtsfeier freuen: Ein Ausschluss von einzelnen Arbeitnehmern – insbesondere auch aus Gründen der Religionszugehörigkeit – ist grundsätzlich unzulässig.

Hinweis:

Der Arbeitgeber hat auch bei einer Weihnachtsfeier den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten und muss daher alle Arbeitnehmer der feiernden Einheit (Abteilung, Betrieb, gesamtes Unternehmen) einladen.

Fehlverhalten

Doch Vorsicht: Auch eine Weihnachtsfeier außerhalb der Arbeitszeit findet im Kontext des Arbeitsverhältnisses statt, sodass auch hier die arbeitsvertraglichen Nebenpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB) gelten. Auch zur späten Stunde hat der Arbeitnehmer damit Rücksicht auf die Interessen des Arbeitgebers zu nehmen. Das heißt praktisch, dass Fehlverhalten während der Feier arbeitsrechtliche Sanktionen zur Folge haben kann.

Hinweis:

Sachbeschädigungen, gewalttätige oder sexuelle Übergriffe oder Beleidigungen können im Einzelfall eine außerordentliche Kündigung begründen.

Konsum von Alkohol

Der Konsum von Alkohol ist bei Feiern außerhalb der Arbeitszeit hingegen grundsätzlich erlaubt. Dabei sollten Arbeitnehmer allerdings nicht vergessen, dass ein alkoholbedingtes Fehlverhalten unmittelbare und durchaus schwere Konsequenzen für ihre Anstellung haben kann.

Unter dem Einfluss von Alkohol oder der ausgelassenen Stimmung der Feier kommt es immer wieder zu Unfällen, sodass sich bereits mehrfach vor Gericht die Frage gestellt hat, ob auch bei Weihnachtsfeiern der Schutz der Unfallversicherung greift. Bei der klassischen Weihnachtsfeier, die durch den Arbeitgeber veranstaltet wird, ist dies in der Regel der Fall.

Versicherungsschutz besteht allerdings nicht (mehr), sofern Arbeitnehmer selbst eine Feier „unter sich“ organisieren, wenn sie Aktivitäten ausführen, die vom Arbeitgeber überhaupt nicht vorgesehen waren (Sprung in den Fluss bei Weihnachtsfeier auf einem Boot) oder der Arbeitgeber die von ihm organisierte Veranstaltung offiziell beendet hat. Nach Beendigung der Veranstaltung ist nur noch der Heimweg, nicht mehr das „Versacken“ in der Lokalität oder das gemeinsame „Weiterziehen“ versichert.

Weihnachtsgeld und Geschenke

Ein Recht auf Weihnachtsgeld oder Geschenke kann sich nicht nur aus einer entsprechenden Klausel im Vertrag oder einer Betriebsvereinbarung, sondern auch aus einer betrieblichen Übung ergeben. Indem der Arbeitgeber über Jahre hinweg Weihnachtsgeld auszahlt, entsteht eine Übung, auf deren Fortführung der Arbeitnehmer ein Recht hat. Im Fall des Weihnachtsgelds wird angenommen, dass eine solche Zahlung mindestens drei Jahre hintereinander erfolgen muss – allerdings nicht notwendigerweise in gleicher Höhe. Es gilt allerdings darauf zu achten, ob der Arbeitgeber bei Zahlung ausdrücklich die Freiwilligkeit und Widerruflichkeit der Leistung betont. Dies verhindert das Entstehen einer betrieblichen Übung, führt jedoch nicht zur Beseitigung einer bereits entstandenen Übung.

Inwiefern auch Arbeitnehmer in Elternzeit oder bei langjähriger Erkrankung ihr Recht auf Weihnachtsgeld bzw. Geschenke behalten, ist im Einzelfall zu bestimmen. Im Fall eines vertraglich vereinbarten Entgelts ist zu ermitteln, worin der Zweck der Zahlung liegt. Dient es allein der Wertschätzung und Förderung der Betriebstreue, können auch in dem Jahr abwesende Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung haben. Anders liegt der Fall jedoch, wenn durch das Weihnachtsgeld die in dem Jahr erbrachte Arbeitsleistung honoriert werden soll.

Feiertage und Arbeitszeit

Die Tage „zwischen den Jahren“ sind für viele Menschen mit Familienzeit und Urlaub verbunden. Gesetzliche Feiertage sind jedoch bekanntlich nur der 25.12, 26.12 und der 01.01. In der Praxis gelten Heiligabend und Silvester oft nur als halbe Arbeitstage. Dies basiert jedoch entweder auf einer Betriebsvereinbarung oder auf langjähriger betrieblicher Übung.

Nicht unüblich ist, dass der Arbeitgeber für die gesamte Zeit „zwischen den Jahren“ Betriebsferien anordnet. Dies kann Arbeitnehmer in ihrer Urlaubsplanung erheblich einschränken, da dem einen oder anderen es durchaus gelegen kommen kann „zwischen den Jahren“ zu arbeiten und sich die Urlaubstage für eine andere Zeit im Jahr aufzusparen. Wichtig ist deswegen, dass, sofern Betriebsräte im Unternehmen bestehen, diesen ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG zukommt. Dieses umfasst nicht nur die zeitliche Lage und Dauer der Betriebsferien, sondern ebenso inwieweit für den Zeitraum der Betriebsferien (vollumfänglich) Urlaub genommen werden muss. Auch an dieser Stelle lohnt sich also aktive Betriebsratsarbeit.

Für die Weihnachtstage wünschen wir Ihnen jedoch zunächst einmal eine erholsame Zeit und einen guten Start ins neue Jahr.