Wann besteht Kündigungsschutz?

Wann besteht Kündigungsschutz?
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Sie haben eine Kündigung vom Arbeitgeber erhalten? Ruhe bewahren ist angesagt, denn nicht jede Kündigung ist rechtens. Sie können sich gegen die Kündigung wehren, denn im Falle einer arbeitgeberseitigen Kündigung sind Arbeitnehmer regelmäßig nach dem Kündigungsschutzgesetz geschützt (KSchG). Dadurch haben Arbeitnehmer die Möglichkeit gegen eine Kündigung vorzugehen. Es kann insofern der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geltend gemacht werden, ggf. kann auch eine Abfindung ausgehandelt werden. Zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes müssen lediglich zwei Voraussetzungen erfüllt werden.

Wartezeit

Nach § 1 Abs. 1 KSchG entsteht der Schutz des Kündigungsschutzgesetzes erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis des Beschäftigten in demselben Betrieb oder Unternehmen länger als sechs Monate ohne Unterbrechung bestanden hat. Die Wartezeit beginnt mit Begründung des Arbeitsverhältnisses. Ob tatsächlich gearbeitet wurde oder nicht ist unerheblich. Wichtig ist, dass diese Wartezeit zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung erfüllt worden ist. Bei der Berechnung der Wartezeit ist es belanglos, ob der Beschäftigte eine Vollzeit- oder Teilzeitkraft ist.

Größe des Betriebs

Zur Klärung der Frage, ob Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz besteht oder nicht, ist weiterhin die Größe des Betriebes ein wesentlicher Faktor. Das Kündigungsschutzgesetz greift nur bei Betrieben mit einer bestimmten Anzahl von Mitarbeitern. Bis Ende 2003 griff der Kündigungsschutz erst bei Unternehmen mit mehr als 5 Mitarbeitern, seit Anfang 2004 bei mehr als 10 Mitarbeitern. (Achtung: Bei der Kündigung in Kleinbetrieben gibt es besondere Vorschriften)

Besonderer Kündigungsschutz

Darüber hinaus haben bestimmte Arbeitnehmer einen „besonderen“ Kündigungsschutz. Hierzu zählen unter anderem Schwerbehinderte, Schwangere und Betriebsräte:

Schwerbehinderte Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Kündigungen von schwerbehinderten Arbeitnehmern möglichst zu vermeiden. Sollten dennoch Kündigungsgründe vorliegen, so müssen Betriebsrat, Schwerbehindertenvertretung und Integrationsamt benachrichtigt werden.

Bevor ein schwerbehinderter Beschäftigter gekündigt wird, muss erst das zuständige Integrationsamt der Kündigung zustimmen. Ohne diese Zustimmung ist die Kündigung nicht wirksam. Es gibt allerdings einige Ausnahmen, wenn z.B. ein Aufhebungsvertrag geschlossen wird oder das Arbeitsverhältnis noch nicht länger als sechs Monate besteht.

Mutterschutz

Schwangere haben von Anfang der Schwangerschaft bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Entbindung besonderen Kündigungsschutz. Mehr dazu unter https://www.afa-anwalt.de/kuendigungsschutz-fuer-schwangere/

Betriebsrat

Die Kündigung eines Mitglieds des Betriebsrats und ähnlicher Arbeitnehmervertretungen kann gem. § 15 KSchG grundsätzlich nicht ordentlich, sondern nur außerordentlich erfolgen. Somit müssen Tatsachen vorliegen, die den Arbeitgeber zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigen. Des Weiteren muss die nach dem Betriebsverfassungsgesetz erforderliche Zustimmung des Betriebsrats vorliegen. Verweigert der Betriebsrat seine Zustimmung, so kann das Arbeitsgericht diese auf Antrag des Arbeitgebers ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist.

Vorsicht: Klagefrist

Die Kündigungsschutzklage muss innerhalb von drei Wochen nach Erhalt der schriftlichen Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden. Diese Klagefrist muss unbedingt eingehalten werden, denn nach Ablauf der Klagefrist gilt die Kündigung als wirksam. Unwirksamkeitsgründe können dann nicht mehr geltend gemacht werden, das Kündigungsschutzverfahren kann nicht mehr gewonnen werden.