Viele Kurzarbeits­vereinbarungen unwirksam – Anspruch auf vollen Lohn!

Viele Kurzarbeits­vereinbarungen unwirksam – Anspruch auf vollen Lohn!
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Immer noch sind viele Menschen von Kurzarbeit betroffen. Allerdings sollte man die Vereinbarung, mit der die Kurzarbeit eingeführt wurde, oft etwas genauer unter die Lupe nehmen. Viele dieser Kurzarbeitsvereinbarungen sind nämlich unwirksam. Das kann für die Arbeitnehmer*innen bedeuten, dass sie Anspruch auf den vollen Lohn haben, obwohl sie nicht (oder nicht voll) gearbeitet haben – und das auch rückwirkend!

Einseitige Anordnung unwirksam

Die Einführung von Kurzarbeit stellt eine Vertragsänderung dar. Aus diesem Grund darf der*die Arbeitgeber*in Kurzarbeit nicht einfach anordnen. Jedoch gibt es hierfür verschiedene Möglichkeiten, darunter z.B. auch Regelungen in Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen

In der Praxis sind bei Arbeitgeber*innen insbesondere Klauseln in Arbeitsverträgen, die ihnen die Einführung von Kurzarbeit in diesem Arbeitsverhältnis von vornherein erlaubt. Gibt es eine solche Klausel nicht, so ist der*die Arbeitgeber*in im konkreten Fall auf die Zustimmung jedes*r einzelnen Arbeitnehmer*in angewiesen.

Ganz gleich, ob Klausel im Arbeitsvertrag oder individuelle Vereinbarung: eine genaue Überprüfung der Regelung lohnt sich häufig. Denn an Kurzarbeitsvereinbarungen werden hohe Anforderungen gestellt. Nicht selten beinhalten sie in der Praxis Fehler, die zur vollständigen Unwirksamkeit führen.

Klauseln in Arbeitsverträgen

Enthält bereits der Arbeitsvertrag Klauseln zur Kurzarbeitseinführung, so sollte diese am besten genau überprüft werden – nicht selten sind sie unwirksam. Insbesondere können sie gem. § 307 Abs. 1, Abs. 2 BGB unwirksam sein, wenn sie wichtige Punkte wie den Umfang der Kurzarbeit, deren Dauer und den betroffenen Personenkreis offenlassen. Pauschale Klauseln, die dem*der Arbeitgeber*in im Sinne eines „Freifahrtscheins“ einräumt, jederzeit und in beliebigem Umfang Kurzarbeit einzuführen, sind unwirksam. Auch das Fehlen einer Ankündigungsfrist für den Start der Kurzarbeit kann zur Unwirksamkeit der ganzen Klausel führen.

Gesonderte Vereinbarung

Wenn es bisher keine Regelung zur Kurzarbeit gibt, und der*die Arbeitgeber*in nun trotzdem Kurzarbeit einführen möchte, so muss jede*r betroffene Arbeitnehmer*in hierzu selbst seine Zustimmung erteilen. Zwischen den Arbeitsvertragsparteien wird also eine gesonderte Vereinbarung getroffen, in der sich beide über die Einführung von Kurzarbeit einigen. In der Praxis legt häufig der*die Arbeitgeber*in den Arbeitnehmer*innen eine entsprechende, vorformulierte Erklärung vor, die diese dann unterschreiben sollen. Auch diese Vereinbarungen müssen, um wirksam zu sein jedoch die wichtigsten Punkte wie die Dauer und den Umfang der Kurzarbeit konkret nennen. Viele Kurzarbeitsvereinbarungen sind an dieser Stelle viel zu allgemein und deshalb unwirksam. 

Folgen einer Unwirksamen Einführung der Kurzarbeit für Arbeitnehmer*innen

Ist die Kurzarbeit nicht wirksam eingeführt, so haben die betroffenen Arbeitnehmer*innen aus § 615 BGB grundsätzlich einen Anspruch auf (Nach-) Zahlung des vollen Lohns für die entsprechenden Zeiträume. Hier lohnt sich also eine genaue Überprüfung der konkreten Kurzarbeitsvereinbarung sowie des Arbeitsvertrags. Sehr gerne unterstützen wir Sie bei der Prüfung und anschließenden Durchsetzung Ihrer Ansprüche. AfA Rechtsanwälte haben in der Vergangenheit eine Vielzahl entsprechender Fälle vertreten und verfügen über langjährige Erfahrungen bei der Durchsetzung von Ansprüchen von Arbeitnehmer*innen. Dabei haben wir immer exklusiv das Interesse der Arbeitnehmer*innen im Blick.