Verfahren um die fristlose Kündigung einer Betriebsrätin bei Siemens Energy – Aktueller Stand und Hintergründe
Zusammenfassung:
Das arbeitsgerichtliche Verfahren rund um die fristlose Kündigung einer Erlanger Betriebsrätin bei Siemens Energy sorgt weiterhin für Aufmerksamkeit – sowohl im Betrieb als auch in der Öffentlichkeit. Nach einem ersten Eilverfahren zur Teilnahme am Wahlkampf ist nun auch die Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren ohne Einigung geblieben. Nachfolgend fassen wir die bisherigen Entwicklungen und den aktuellen Stand zusammen.
Ausgangspunkt: Fristlose Kündigung vor den Betriebsratswahlen
Unsere Mandantin, eine amtierende Betriebsrätin, erhielt eine fristlose Kündigung – kurz vor den anstehenden Betriebsratswahlen. Trotz dieser Kündigung kandidiert sie weiterhin für den neuen Betriebsrat, und zwar auf dem Spitzenplatz ihrer Wahlliste.
Gerade bei Betriebsratsmitgliedern gilt ein besonders strenger gesetzlicher Kündigungsschutz. Eine außerordentliche (fristlose) Kündigung ist nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich. Besonders brisant in diesem Fall: Ein konkreter Kündigungsgrund wurde bislang nicht benannt.
Eilverfahren vor dem Arbeitsgericht Nürnberg: Wahlkampf trotz Kündigung?
Im Termin am 15. Januar ging es zunächst nicht um die Wirksamkeit der Kündigung selbst. Verhandelt wurde ausschließlich die Frage, ob und in welchem Umfang unsere Mandantin ihren Wahlkampf im Betrieb führen darf.
Die Entscheidung des Gerichts im Eilverfahren:
- Wahlwerbung auf dem Betriebsgelände ist an festgelegten Tagen zulässig.
- Ein Zugriff auf den dienstlichen E-Mail-Account wurde nicht gewährt.
Wir halten es für folgerichtig, dass unserer Mandantin der Zugang zum Betrieb zur Durchführung von Wahlwerbung ermöglicht wurde. Kritisch sehen wir hingegen, dass ihr zentrale Kommunikationsmittel – insbesondere der dienstliche E-Mail-Account – verwehrt bleiben. Faire Wahlen setzen faire Rahmenbedingungen voraus.
Der Termin war mit rund 40 Zuschauer:innen stark besucht. Das öffentliche Interesse war deutlich spürbar. Auch medial wurde über das Verfahren berichtet, unter anderem im Hörfunkprogramm des Bayerischer Rundfunk.
Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren: Keine Einigung
Im weiteren Verlauf fand die Güteverhandlung im Kündigungsschutzverfahren statt. Eine Einigung kam nicht zustande.
Unsere Mandantin verfolgt weiterhin konsequent das Ziel, in ihren Betrieb zurückzukehren und ihr Betriebsratsmandat wirksam ausüben zu können. Die Arbeitgeberseite hält demgegenüber an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fest.
Unsere Kollegin, Rechtsanwältin Alina Arnold, zeigte sich vom Ausgang der Güteverhandlung wenig überrascht. Aus unserer Sicht wurde eine vom Gericht bereits im Januar angebotene Möglichkeit zur Verfahrensbeschleunigung nicht genutzt.
Zeitliche Brisanz: Kammertermin nach wesentlichen Wahletappen
Der Kammertermin ist für Mitte April angesetzt – und findet damit erst nach zentralen Etappen der laufenden Betriebsratswahlen statt.
Gerade in Verfahren mit Bezug zur betrieblichen Mitbestimmung kann eine solche zeitliche Verzögerung praktische Auswirkungen haben. Dies unterstreicht, wie eng arbeitsrechtliche Fragen und demokratische Teilhabe im Betrieb miteinander verbunden sind.
Ausblick
Über die Rechtmäßigkeit der fristlosen Kündigung wird in den kommenden Verfahrensschritten entschieden werden.
Wir begleiten unsere Mandantin weiterhin mit voller Konsequenz und werden über den Fortgang des Verfahrens informieren. Der Fall zeigt einmal mehr, welche rechtliche und demokratische Bedeutung dem besonderen Kündigungsschutz von Betriebsratsmitgliedern zukommt.