Unternehmensmitbestimmung – Leiharbeitnehmer zählen bei Aufsichtsratswahl

Unternehmensmitbestimmung – Leiharbeitnehmer zählen bei Aufsichtsratswahl
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Nachdem das BAG in den letzten Jahren seine Rechtsprechung zur Berücksichtigung der Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten im BetrVG und im KSchG grundlegend geändert hat, stand das höchste Arbeitsgericht nun vor der Frage, ob ein solcher Wandel auch bei der Unternehmensmitbestimmung zu erfolgen hat.

Sachverhalt

In dem vom BAG zu entscheidenden Fall stritten die Beteiligten darum, ob im Unternehmen eine unmittelbare Wahl oder eine Delegiertenwahl zum Aufsichtsrat stattfinden musste. Diese Frage hing dabei im Wesentlichen davon ab, ob die Leiharbeitnehmer im Unternehmen bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl mit zu berücksichtigen waren. Sowohl Arbeitgeber, als auch Hauptwahlvorstand hatten die Leiharbeitnehmer bei der Berechnung der Beschäftigtenzahl nach § 9 MitbestG mitgezählt. Einige Arbeitnehmer klagten und wollten ihre Vertreter direkt wählen können. Sie vertraten die Auffassung, dass die Leiharbeitnehmer bei dieser Wahl nicht mitgezählt werden dürfen und argumentierten, die Leiharbeitnehmer seien größtenteils „Konjunkturpuffer“ und demnach nicht der Stammbelegschaft zuzurechnen.

Das Arbeitsgericht hatte den Antrag der Arbeitnehmer abgewiesen, das LAG die hiergegen gerichtet Beschwerde zurückgewiesen.

Demokratische Wahl in Großunternehmen gewährleisten

§ 9 MitbestG regelt die Frage, ob die Arbeitnehmervertreter im Aufsichtsrat in unmittelbarer Wahl oder in einer Delegiertenwahl gewählt werden. Hat das Unternehmen in der Regel mehr als 8000 Arbeitnehmer, werden die Arbeitnehmervertreter durch Delegierte gewählt. Wird dieser Schwellenwert nicht erreicht, so findet eine unmittelbare Wahl der Arbeitnehmervertreter statt. Sinn und Zweck des § 9 MitbestG ist es, in Großunternehmen eine demokratische Wahl zu gewährleisten. Für mehr Transparenz schreibt § 9 MitbestG daher grundsätzlich eine Delegiertenwahl vor. Es geht im Kern darum, dass die Wahlberechtigten die zur Wahl stehenden Kandidaten kennen und wählen können, die dann in der Delegiertenversammlung wiederum die Aufsichtsratskandidaten wählen. Das Gesetz ordnet den Vorrang der Delegiertenwahl vor der unmittelbaren Wahl bei Großunternehmen an, um die wachsende Distanz zwischen der Belegschaft und den Wahlbewerbern zu begegnen. Leiharbeitnehmer sind hierfür nach § 7 Satz 2 BetrVG i.V.m. § 10 MitbestG aktiv wahlberechtigt; für die Betriebsgröße, die für die Festlegung der Wahlart entscheidend ist, waren sie jedoch bisher nicht mitzuzählen.

Arbeitnehmerbegriff des BetrVG entscheidend

Der Antrag der Arbeitnehmer blieb, wie schon in den Vorinstanzen, erfolglos. Das Mitbestimmungsgesetz definiere den Begriff „Arbeitnehmer“ nicht selbst, sondern verweise auf den Arbeitnehmerbegriff des § 5 Abs. 1 BetrVG, so das BAG und danach seien wahlberechtigte Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen (BAG vom 04.11.2015, 7 ABR 42/13).

Fazit

Bei der Unternehmensmitbestimmung ist eine klare Tendenz bei den Arbeitsgerichten erkennbar, Leiharbeitnehmer bei den Schwellenwerten zu berücksichtigen. Zu beachten ist aber, dass die Gerichte für Arbeitssachen nur für Anfechtungssachverhalte zuständig sind. Im Übrigen sind für das Statusverfahren die Zivilgerichte zuständig. Es bleibt daher abzuwarten, ob die Zivilgerichte die Entwicklung der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung nachvollziehen werden. Das letzte Wort hat hier also der Bundesgerichtshof. Die dazu ersehnte Entscheidung des BGH (Az.: 2 ZB 7/14) führte jedoch keine Klärung der Frage herbei, da die hierzu anhängige Rechtsbeschwerde als unzulässig verworfen und auf die eigentliche Frage nicht mehr eingegangen wurde.

Hinweis: BAG vom 04.11.2015, 7 ABR 42/13