Überstundenzuschläge müssen auch Teilzeitbeschäftigten ab der ersten Überstunde gezahlt werden

Überstundenzuschläge müssen auch Teilzeitbeschäftigten ab der ersten Überstunde gezahlt werden
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Arbeits- und Tarifverträge sehen häufig Zuschläge für Überstunden vor. Das Bundesarbeitsgericht hat kürzlich entschieden, dass diese Zuschläge auch an Teilzeitbeschäftigte bereits ab der ersten geleisteten Überstunde zu zahlen sind. Der Zuschlag fällt nicht erst dann an, wenn der Teilzeitbeschäftigte mehr als die reguläre Vollzeit-Arbeitszeit arbeitet. Zumindest gilt dies für die Auslegung des Tarifvertrags, über den zu entscheiden war.

Zum Hintergrund: Bisherige Rechtslage

In Tarif- oder Arbeitsverträgen kann geregelt sein, dass für geleistete Überstunden ein Zuschlag für jede Überstunde gezahlt wird. Oftmals erhielten Teilzeitbeschäftigte diesen Überstundenzuschlag aber erst, wenn sie mehr als die betriebsübliche Vollzeit-Arbeitszeit gearbeitet hatten. Ein Teilzeitbeschäftigter, der bspw. 25 Stunden pro Woche arbeitete, erhielt den Überstundenzuschlag nicht bereits ab der 26. Stunde, sondern erst ab Überschreiten der Regelarbeitszeit von Vollzeitkräften.

Zum Sachverhalt: Teilzeitbeschäftigte erhielt keinen Überstundenzuschlag

In dem entschiedenen Fall war die Arbeitnehmerin als stellvertretende Filialleiterin in einem gastronomischen Betrieb der Arbeitgeberin beschäftigt. Sie arbeitete in Teilzeit. Laut Regelung des Manteltarifvertrags musste die Arbeitgeberin für geleistete Überstunden einen Zuschlag je Mehrarbeitsstunde zahlen. Nachdem die Arbeitnehmerin mehrmals Überstunden geleistet hatte, hierfür aber niemals den entsprechenden Zuschlag erhielt, klagte sie vor dem Arbeitsgericht. Sie argumentierte, dass es ihr praktisch unmöglich sei, so viele Überstunden zu leisten, bis sie mehr als die Vollzeitmitarbeiter arbeite. Dass Zuschläge erst bei Überschreiten der regulären Vollzeit-Arbeitszeit gezahlt würden, verstoße gegen § 4 Abs. 1 TzBfG. Nach dieser Regelung dürfen Teilzeitbeschäftigte gegenüber Vollzeitbeschäftigten nicht benachteiligt werden.

Zur Entscheidung: Zuschlag ab der ersten Überstunde

Das Bundesarbeitsgericht gab der Arbeitnehmerin recht. Der Überstundenzuschlag müsse Teilzeitbeschäftigten bereits dann gezahlt werden, wenn sie ihre individuelle Teilzeit-Arbeitszeit überschreiten. Ab der ersten Überstunde falle also der Überstundenzuschlag an, unabhängig davon, wieviel Stunden die reguläre Vollzeit-Arbeitszeit im Betrieb betrage. Das Gericht stellte fest, dass Teilzeitbeschäftigte ansonsten entgegen der Vorschrift des § 4 Abs. 1 TzBfG benachteiligt würden. Es sei Teilzeitbeschäftigten bei anderslautender Auslegung praktisch unmöglich, jemals einen Überstundenzuschlag zu erhalten.

Fazit „Überstundenzuschlag auch bei Teilzeitbeschäftigung ab der ersten Überstunde“

Aufgrund dieses Urteils dürfen Teilzeitbeschäftigte hoffen, eher in den Genuss von Überstundenzuschlägen zu kommen. Ob ein Anspruch darauf besteht, ist stets abhängig von den jeweiligen Regelungen des Arbeits- und Tarifvertrags. Es bleibt abzuwarten, inwieweit die Entscheidung auf andere Tarif- und Arbeitsverträge übertragen werden kann. Allerdings merkt der entscheidende Senat des Bundesarbeitsgerichts in seiner Pressemitteilung ausdrücklich an, dass er mit der Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung ändere. Dies spricht dafür, dass das Urteil kein Einzelfall bleiben wird.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Dezember 2018 – 10 AZR 231/18

Jan Ottmann

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Jan Ottmann ist Ansprechpartner für Mandanten im Kollektiv- und Individualarbeitsrecht.

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