Überstunden nach Kündigung: In Geld auszuzahlen trotz Freistellung
Viele Arbeitnehmer dürfen ihre Überstunden „abfeiern“. Sie haben also Anspruch darauf, die geleisteten Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Ist dieser Freizeitausgleich nicht mehr möglich, weil der Arbeitgeber kündigt, kann der Mitarbeiter Ausgleich in Geld verlangen.
Das gilt in der Regel auch, wenn der Gekündigte für die Dauer der Kündigungsfrist von der Arbeit freigestellt ist. Eine solche Freistellung baut nämlich nicht automatisch die Überstunden des Arbeitnehmers ab.
So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 20. November 2019 entschieden.
Was Sie zu Überstunden nach der Kündigung wissen müssen
Der Arbeitnehmer hat in aller Regel ein Recht darauf, Überstunden vergütet zu erhalten oder sie „abzufeiern“. Auf welche Art der Ausgleich stattfindet, wird im Arbeits- oder Tarifvertrag festgelegt.
Dieser vereinbarte Überstundenausgleich gilt auch für den Fall, dass eine Partei das Arbeitsverhältnis kündigt. Bei einer ordentlichen (fristgemäßen) Kündigung kommt es meistens zu einer der folgenden Alternativen:
- Der Arbeitnehmer erhält Freizeitausgleich für die Überstunden und kann noch vor Ende der Kündigungsfrist mit der Arbeit aufhören.
- Der Arbeitnehmer erhält nach der Kündigung einen finanziellen Ausgleich für die Überstunden. Wenn nichts anderes vereinbart ist, gilt der reguläre Stundensatz.
Bei einer außerordentlichen fristlosen Kündigung gibt es keine Möglichkeit, die Überstunden durch Freizeit auszugleichen. Das Arbeitsverhältnis endet nämlich am Tag nach dem Zugang der wirksamen fristlosen Kündigung. Hier steht dem Arbeitnehmer ein finanzieller Ausgleich zu.
Es ist wichtig für den Arbeitnehmer, Belege für die geleisteten Überstunden aufzuheben. Will er vor Gericht einen Anspruch auf Ausgleich der Überstunden geltend machen, muss er nämlich die folgenden Umstände beweisen:
- Die Überstunden wurden tatsächlich geleistet.
- Sie wurden vom Chef angeordnet oder wenigstens gebilligt.
Arbeitnehmerin nach der Kündigung freigestellt – Überstunden damit abgebaut?
Die Arbeitnehmerin war als Sekretärin angestellt. Nach einer fristlosen Kündigung der Arbeitgeberin erhob sie Kündigungsschutzklage. Im Rahmen des Prozesses schlossen die Parteien am 15.11.2016 einen Vergleich. Dieser sah vor, dass das Arbeitsverhältnis durch eine ordentliche Kündigung am 31.01.2017 enden sollte. Außerdem wurde die Arbeitnehmerin unwiderruflich bis zum Ende der Frist von der Arbeit freigestellt, wobei die vereinbarte Vergütung weiterbezahlt werden sollte. Bezüglich einer Überstundenabgeltung oder eines Überstundenausgleichs enthielt der Vergleich keine Regelung.
Die Arbeitnehmerin verlangte nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses € 1.317,28 nebst Zinsen als Ausgleich für 67,10 Überstunden. Ihre Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Erfolg, wurde aber in der nächsten Instanz vom Landesarbeitsgericht abgewiesen. Die Arbeitnehmerin legte Revision vor dem BAG ein.
Überstunden nach Kündigung trotz Freistellung auszuzahlen
Das BAG gab der Arbeitnehmerin Recht. Sie erhielt einen finanziellen Ausgleich für die offenen Überstunden.
Überstunden, die nicht während des Arbeitsverhältnisses ausgeglichen worden seien, müssen im Anschluss in Geld abgegolten werden. Vor Wirksamkeit der Kündigung seien die Überstunden auch nicht ausgeglichen worden. Zwar sei die Gekündigte freigestellt worden. Eine Freistellung durch Vergleich könne aber nur dann als Freizeitausgleich gelten, wenn für den Arbeitnehmer deutlich zu erkennen sei, dass die Freistellung dem Abbau der Überstunden dienen solle. Das folge aus dem vorliegenden Vergleich weder ausdrücklich noch stillschweigend.
Fazit: Überstunden nach Kündigung sind trotz Freistellung auszuzahlen
Eine Freistellung für die Dauer der Kündigungsfrist baut nicht automatisch die Überstunden eines Arbeitnehmers ab. Vielmehr muss dies für den Arbeitnehmer erkennbar aus einer Vereinbarung folgen. Für Überstunden, die nicht während des Arbeitsverhältnisses durch Freizeit ausgeglichen wurden, kann der Arbeitnehmer daher weiter einen Ausgleich in Geld verlangen.
Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 20.11.2019, Az. 5 AZR 578/18.