Trostlose Weihnachtsmänner

In einem Einzelhandelsunternehmen kam es zu einem unerklärlichen Warenschwund. Deshalb wurde die Filiale per Video überwacht. Nach Weihnachten wurde ein seit 22 Jahren beschäftigter Arbeitnehmer beobachtet, wie er etwas gegessen hat. Der Arbeitgeber vermutete, dass es sich um einen ganzen, jedenfalls aber um Teile eines Schokoladenweihnachtsmanns gehandelt habe, der vor Weihnachten nicht mehr abverkauft werden konnte. Der Arbeitgeber kündigte dem Mitarbeiter ordentlich und nötigte ihm unter Androhung der fristlosen Kündigung den Verzicht auf die Kündigungsschutzklage ab. Der Mitarbeiter hat den Klageverzicht angefochten und klagte gegen die Kündigung.
Das Arbeitsgericht Berlin hat den Klageverzicht für unwirksam und die Kündigung aufgrund der Gesamtumstände für unwirksam erklärt. „Im Streitfall (ging es) um – reichlich – trostlose Überbleibsel von „Weihnachtsmännern“ des Vorjahres (…), die die Beklagte mit vollem Recht als ‚grundsätzlich nicht verkaufsfähig‘ apostrophiert und eben deshalb wohlweislich aus dem Verkehr gezogen hatte“ (ArbG Berlin vom 09.03.2007, Az. 28 Ca 1174/07). Derartig trostlose Weihnachtsmänner seien nun mal nicht mit Bienenstich vergleichbar, weshalb hier allenfalls eine Abmahnung in Betracht gekommen wäre.
Im sog. „Bienenstichfall“ ging es um die Kündigung einer Arbeitnehmerin, die ein Stück zum Verkauf bestimmten Bienenstichs gegessen hatte. Das BAG sah darin trotz des geringen Werts einen erheblichen Vertrauensbruch und wies die Klage der Arbeitnehmerin ab (Fundstelle einfügen). Im vorliegenden Fall war der Wert zwar ähnlich gering, aber es handelte sich um nicht mehr verkaufsfähige Ware, die selbst von der Beklagten als unbrauchbar eingestuft worden war. Nach Auffassung des Gerichts war das Verhalten in diesem Fall als weniger schwerwiegend einzustufen, als beim Essen des Bienenstichs.