Schulen und Kitas dank Corona zu – Und nun?

Schulen und Kitas dank Corona zu – Und nun?
© _Alicja_ - pixabay.com

Seit Freitag dem 13. März 2020 ist es amtlich: In beinahe allen Bundesländern in Deutschland schließen ab Mitte März die Schulen und Kitas wegen der anhaltenden Pandemie Covid-19. Doch wie geht es nun weiter? Die Eltern stehen vor der Herausforderung die Betreuung zu organisieren. Nachdem Großeltern und älteren Menschen wegen des erhöhten Risikos in Bezug auf Covid-19 bei der Betreuung nicht berücksichtigt werden sollen, bleibt häufig nur die Erkenntnis, dass die Arbeitsleistung nicht erbracht werden kann.

Darf ein Elternteil zu Hause bleiben? 

Wenn eine anderweitige Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren nicht gewährleistet ist, wird ein Elternteil zu Hause bleiben müssen. Die erbringende Arbeitsleistung ist dann unmöglich (§ 275 BGB). Wichtig ist jedoch, dass der Arbeitgeber vorab informiert werden muss. Kündigung oder Abmahnung sind dann nicht möglich aufgrund dessen. Sofern die Tätigkeit in einem sog. systemrelevanten Bereich ausgeübt wird, d. h. in Bereichen beispielsweise der Gesundheitsfürsorge sind für die Kinder oftmals Notgruppen in Kita und Schule eingerichtet. Diese dürfen dann besucht werden, wenn entweder beide Elternteile in einem solchen Beruf arbeiten oder aber der Elternteil alleinerziehend ist. So soll gewährleistet werden, dass die für die Gesellschaft wesentlichen Tätigkeiten weiterhin möglich sind, beispielsweise bei Polizei, THW, Feuerwehr, medizinischem Personal, Apothekern, Müllentsorgung, Stromversorgung etc. Aufgrund des Föderalismus in Deutschland gibt es hier völlig unterschiedliche Anforderungen, von Kommune zu Kommune. Informieren Sie sich daher bei Ihrer Kommunalverwaltung!

Bekomme ich mein Geld weiter, wenn ich wegen der Schließung nicht arbeiten kann ? 

Die Betreuung der Kinder ist zunächst einmal Sache des Arbeitnehmers selbst. Wenn daher wegen der Schließung von Betreuungseinrichtungen eine Arbeitsleistung nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber keine Entgeltfortzahlung leisten. Eine Ausnahme kann sich nur aus § 616 BGB ergeben. Für eine vorübergehende kurzfristige Zeit muss der Arbeitgeber das Entgelt auch dann weiterbezahlen, wenn der Arbeitnehmer wegen persönlicher, nicht verschuldeter Gründe gehindert ist, seine Arbeitsleistung zu erbringen. Muss also beispielsweise erst für drei Tage eine weitere Betreuung der Kinder organisiert werden, kann § 616 BGB greifen und der Arbeitgeber muss das Entgelt weiter bezahlen für diese drei Tage. Allerdings muss auch in einem solchen Fall geprüft werden, ob § 616 BGB nicht durch Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag ausgeschlossen ist. Ein solcher Ausschluss ist nach der Rechtsprechung nämlich unproblematisch möglich.

Besteht die Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aufgrund erforderlicher Betreuungspflicht für einen längeren Zeitraum, von jedenfalls zwei Wochen oder mehr, so wird § 616 BGB nicht greifen. In diesem Fall ist eine Versorgungslücke gegeben, da der Arbeitnehmer weder vom Arbeitgeber Entgelt erhält noch von staatlichen Stellen. Die Regierung berät derzeit darüber, wie diese Versorgungslücke ausgeglichen werden kann und ob beispielsweise Leistungen analog des Kinderkrankentagegeldes in Betracht kommen.

Was mache ich, wenn ich auf mein Geld dringend angewiesen bin?

Bevor hier nicht durch staatliche Stellen Regelungen getroffen sind, bietet es sich an mit dem Arbeitgeber in einen Dialog zu treten. Beide Seiten haben ein Interesse daran, möglichst zielorientierte Lösungen zu finden. In Betracht kommt beispielsweise eine Flexibilisierung der Arbeitszeit, eine vorübergehende Reduzierung der Arbeit, die Gewährung von Homeoffice oder die Aufteilung beider Elternteile für Betreuungszeiten. Vielleicht gibt es auch die Option, das Kind zeitweilig mit ins Büro zu nehmen oder sich mit Kollegen bei der Kinderbetreuung aufzuteilen. 

Was passiert, wenn ich krank werde oder mein Kind krank wird? 

Wenn Arbeitnehmer zwar grundsätzlich Arbeitslast erbringen können, dann jedoch erkranken, haben sie einen Entgeltfortzahlungsanspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz. Wenn das Kind erkrankt ist wird auch der betreuungspflichtige Elternteil über das sog. Kinderkrankentagegeld von der Krankenkasse Leistungen erhalten für jedenfalls zehn Tage pro Jahr (Alleinerziehende 20 Tage pro Jahr).

Besteht beim Elternteil ein Verdacht auf Covid-19 so wird die Behörde Quarantäne anordnen. In dieser Zeit ist der Verdienstausfall über § 56 Infektionsschutzgesetz zunächst für sechs Wochen vom Arbeitgeber zu erstatten, im Anschluss daran zahlt der Staat in Höhe des Krankengeldes auf Antrag. 

Weitere, individuellere und detailliertere Informationen erhalten Sie über unsere telefonische Kurzberatung zum Coronavirus.

Nadja Häfner-Beil

Fachanwältin für Arbeitsrecht

Rechtsanwältin Nadja Häfner-Beil leitet den Standort Bamberg. Neben individualrechtlichen Mandaten betreut sie schwerpunktmäßig Angelegenheiten des kollektiven Arbeitsrechts. Sie vertritt bundesweit Betriebsräte sowohl in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren als auch als Sachverständige bei Verhandlungen zu Betriebsvereinbarungen oder als Beisitzerin in Einigungsstellen. Als Referentin schult sie Betriebsräte in Inhouse-Seminaren sowie für unterschiedliche Kursveranstalter.

Alle Beiträge von Nadja Häfner-Beil