Rechtfertigt eine Abmahnung das Vertuschen der Wiederholung des pflichtwidrigen Verhaltens?
Sachverhalt: Das LAG Köln hatte den Fall eines Arbeitnehmers zu entscheiden, der nach zwei Jahren Betriebszugehörigkeit am 21.05.2019 das Betriebsgelände statt um 6:00 Uhr erst um 6:40 Uhr betreten hatte. Um den entsprechenden Eintrag im Zeiterfassungssystem abändern zu lassen, füllte der Arbeitnehmer ein Formular zur Arbeitszeitkorrektur aus. Er gab dabei an, in der Zeit 6:00 Uhr bis 14:45 Uhr gearbeitet zu haben. Nachdem bekannt geworden war, dass die Angaben nicht stimmten, erhielt der Arbeitnehmer eine Abmahnung.
Im Herbst 2019 trat der Arbeitnehmer als Wahlbewerber bei einer außerordentlichen Betriebsratswahl auf. Am 31.10. und 04.11.2019 kam der Arbeitnehmer erneut zwei Mal zu spät zur Arbeit. Er beantragte wieder Korrekturen und begründete diese unzutreffend mit „Karte vergessen“ bzw. „Stempelfehler“. Am 11.11.2019 wurde der Arbeitnehmer zu dem Vorwurf gehört, er habe den Arbeitgeber erneut über die geleistete Arbeitszeit getäuscht. Nach Anhörung des Betriebsrats wird dem Arbeitnehmer fristlos gekündigt.
Im Rahmen der Kündigungsschutzklage zweifelte der Arbeitnehmer das Vorliegen eines für die außerordentliche Kündigung notwendigen wichtigen Grundes an. Das Arbeitsgericht Aachen hat die Klage insgesamt abgewiesen, da ein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorläge. Der schwerwiegende Vertrauensverstoß sei weniger im Zuspätkommen sondern in der Vertuschung desselben zu sehen.
Seine Berufung begründete der Arbeitnehmer damit, dass er nicht verstanden habe, dass keine Kündigung befürchten müsse, wenn er die Verspätung offen zugeben würde. Im Gegenteil, ihm sei erklärt worden, dass das Arbeitsverhältnis gekündigt würde, wenn er noch einmal zu spät zur Arbeit käme. Deshalb habe er die Verspätung aus Angst vor einer Kündigung zu vertuschen versucht. Da es sich auch nur um geringfügige Verspätungen gehandelt habe, sei die fristlose Kündigung unverhältnismäßig.
Entscheidung: Das LAG Köln kam zu dem Ergebnis, dass die fristlose Kündigung gerechtfertigt sei. Auch eine geringfügige Verspätung, führe das nicht dazu, dass das Verschleiern der Verspätung weniger gravierend sei. Die Argumentation des Arbeitnehmers, dass jede Abmahnung einer konkreten Pflichtverletzung die Verschleierung der Wiederholung der Pflichtverletzung rechtfertigen würde, sei ein unzulässiger Zirkelschluss. Auch führe die Tatsache, dass der Arbeitnehmer Wahlbewerber für die Betriebsratswahl sei, nicht zur Unwirksamkeit der Kündigung, da ein wichtiger Grund zur fristlosen Kündigung vorläge.
Fazit: Eine Abmahnung ist zwar kein Beinbruch, aber man sollte daraus die richtigen Schlüsse ziehen. Im Widerholungsfall kann die fristlose Kündigung drohen. In dem Fall war nicht nur das Zuspätkommen abgemahnt worden sondern auch das Vertuschen. Deshalb ist es wichtig zu wissen, ob die Abmahnung wirksam ist. Welche Pflichten soll man verletzt haben? Liegen formelle Fehler vor oder ist der Sachverhalt falsch dargestellt? Wie soll man darauf reagieren? Informationen hierzu finden Sie hier