Personal- oder Betriebsrat ist Kündigungsgrund präzise mitzuteilen

Personal- oder Betriebsrat ist Kündigungsgrund präzise mitzuteilen
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Der Personalrat oder Betriebsrat muss vor einer Kündigung über den Kündigungsgrund unterrichtet werden. Geschieht dies nicht, riskiert der Arbeitgeber die Unwirksamkeit der Kündigung.

So geschah es in einem kürzlich entschiedenen Fall vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg (Urteil vom 11.12.2019). Einem Lehrer wurde gekündigt, weil seine Tattoos auf eine rechtsextreme Gesinnung schließen ließen. Dieser Kündigungsgrund wurde dem Personalrat bei der Anhörung jedoch nicht mitgeteilt. Das Gericht sah die Kündigung daher als rechtswidrig an.

Generell zur Beteiligung des Personalrats oder Betriebsrats bei Kündigungen

In privaten Betrieben vertritt der Betriebsrat die Interessen der Belegschaft gegenüber dem Arbeitgeber. Vor einer Kündigung ist der Betriebsrat anzuhören. Ohne eine solche Anhörung ist die Kündigung unwirksam.

In der öffentlichen Verwaltung übernimmt der Personalrat die Interessenvertretung. Auch dieses Gremium wird von den Beschäftigten gewählt und hat bestimmte Rechte bei einer Kündigung eines Angestellten. Diese unterscheiden sich zum Teil je nach Bundesland und danach, ob ordentlich oder außerordentlich gekündigt wird.

  • In jedem Fall ist der Personalrat anzuhören. Dies umfasst auch, dass ihm der Kündigungsgrund mitgeteilt wird.
  • In einigen Fällen, häufig bei einer ordentlichen Kündigung, besteht ein Mitwirkungsrecht, das die Personalvertretung berechtigt, der nächsthöheren Dienststelle die Angelegenheit zur Entscheidung vorzulegen. 
  • Die weitreichendste Form der Beteiligung ist das Mitbestimmungsrecht. Ohne die Zustimmung des Personalrats kann dann nicht gekündigt werden. 

Lehrer trägt rechtsextreme Tattoos

Der Arbeitnehmer war als Lehrer beim Land Brandenburg angestellt. Es wurde bekannt, dass er mehrere rechtsextreme Tattoos trägt. Der Arbeitnehmer hatte sich den Schriftzug „Meine Ehre heißt Treue“ und die Symbole „Wolfsangel“ und „Schwarze Sonne“ tätowieren lassen. Das Land kündigte dem Arbeitnehmer und begründete die Kündigung u.a. damit, dass der Arbeitnehmer wegen seiner rechtsextremen Gesinnung für den Schuldienst ungeeignet sei.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und verlangte, weiter beim Land Brandenburg beschäftigt zu werden.

Kündigungsgrund der Personalvertretung nicht mitgeteilt

Das LAG sah die Kündigung als unwirksam an.

Das Land Brandenburg könne die Kündigung nicht mit der fehlenden persönlichen Eignung des Lehrers begründen. Diesen Kündigungsgrund habe es dem Personalrat nämlich nicht mitgeteilt.

Zwar habe das Land gegenüber dem Personalrat erwähnt, dass der Arbeitnehmer seine Tattoos öffentlich zeige. Dies sei allerdings kein ausreichender Kündigungsgrund. Diesbezüglich hätte das Land Brandenburg vor der Kündigung nämlich eine Abmahnung aussprechen müssen. Dies sei hier nicht geschehen.

Fazit „Präziser Kündigungsgrund an Personal- oder Betriebsrat“

Der Betriebs- oder Personalrat ist präzise über die Kündigungsgründe zu informieren. Selbst wenn – wie hier – ein im engen Zusammenhang mit dem tatsächlichen Kündigungsgrund stehender Umstand mitgeteilt wird, sind die Mitbestimmungsrechte damit nicht gewahrt. 

Die Entscheidung zeigt aufs Neue, wie schnell es zu Fehlern bei der Beteiligung des Personal- oder Betriebsrats vor einer Kündigung kommt. Häufig bestehen daher gute Chancen, eine Kündigung erfolgreich anzugreifen. 

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Dezember 2019, Aktenzeichen 15 Sa 1496/19.

Christian Heinzelmann

Specialist lawyer for labour law *

Lawyer Christian Heinzelmann already specialised in labour law during his studies at FAU Erlangen. After his legal practical training in Nuremberg, lawyer Heinzelmann spent more than 15 years in the Nuremberg/Fürth/Erlangen area working in medium-sized law firms with a focus on labour law, most recently in a larger law firm in Erlangen specialising in commercial law.

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