Paukenschlag am Bundes­arbeitsgericht: Arbeitgeber zur Zeit­erfassung verpflichtet

Paukenschlag am Bundes­arbeitsgericht: Arbeitgeber zur Zeit­erfassung verpflichtet

Die Entscheidung: Das Bundesarbeitsgericht hat heute (BAG vom 13.09.2022, 1 ABR 21/22) entschieden, dass alle Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet sind, eine Zeiterfassung einzuführen. Denn das sei eine erforderliche Maßnahme des Arbeitsschutzes und daher durch § 3 ArbSchG gesetzlich vorgegeben.

Der Ausgangsfall: Arbeitgeber und Betriebsrat stritten über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeiterfassung. Die notwendige Hardware war bereits angeschafft, gleichwohl entschloss sich der Arbeitgeber, keine Zeiterfassung einzuführen. Damit war der Betriebsrat nicht einverstanden. Vielmehr beharrte er im Interesse der Arbeitnehmer auf der Einführung der Zeiterfassung. Das Arbeitsgericht lehnte das Begehren mit Verweis auf die Rechtsprechung des BAG ab (ArbG Minden vom 15.9.2020, 2 BV 8/20). Das Landesarbeitsgericht (LAG Hamm vom 27.7.2021, 7 TaBV 79/20) gab dem Verlangen des Betriebsrats statt. Das Bundesarbeitsgericht entschied nun formell für den Arbeitgeber. Aber nur mit der Begründung, dass der Betriebsrat nichts fordern könne, was ohnehin gesetzlich vorgegeben ist. Zur eigentlichen Frage – nämlich ob der Betriebsrat die Einführung einer technischen Einrichtung verlangen kann – dazu musste sich das BAG nicht mehr äußern.

Das BAG ging in seiner Entscheidung weit über den Antrag des Betriebsrats hinaus und stellte fest, dass eine Zeiterfassung generell in jedem Betrieb einzuführen ist – unabhängig davon, ob das von den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern gefordert wird.

Das wird zu mehr Gerechtigkeit führen und die Vertrauensarbeitszeit ein für alle Male in der Versenkung verschwinden lassen. Aber im Ergebnis auch zu höheren Personalkosten führen, da Überstunden künftig automatisch erfasst werden. Ein Sieg für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer – auch wenn das Verfahren (formell) zu Gunsten des Arbeitgebers entschieden wurde.

Marc-Oliver Schulze

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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