Nutzungsausfallentschädigung beim Widerruf der privaten Nutzung eines Dienstwagens
Für viele Arbeitnehmer ist die private Nutzung eines Dienstwagens ein wichtiger Bestandteil. Was aber, wenn der Arbeitgeber die private Nutzung widerruft, z.B. wenn der Arbeitnehmer nach der Kündigung freigestellt wird? Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit seinem Urteil vom 12.02.2025 erstmals zur Zulässigkeit des Widerrufs und zur Nutzungsausfallentschädigung im Fall des vorzeitigen Entzugs der Privatnutzung Stellung genommen (BAG vom 12.02.2025, Az. 5 AZR 171/24).
Der Fall:
Der Kläger war leitender Angestellter und durfte seinen Dienstwagen auch privat nutzen. Dafür wurde mit der Gehaltsabrechnung der geldwerte Vorteil in Höhe von 1 % des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung versteuert. Nach Ausspruch der Kündigung und Freistellung widerrief der Arbeitgeber die private Nutzung des Dienstwagens auf Grundlage einer arbeitsvertraglichen Regelung, und das Fahrzeug musste bereits zum 23.05. zurückgeben werden. Bei der Versteuerung macht es jedoch keinen Unterschied, ob der Dienstwagen den ganzen Monat oder nur ein paar Tage genutzt wird. Die Versteuerung des Dienstwagens erfolgt immer monatsweise mit der 1%-Regel.
Die Argumente im Rechtsstreit:
Der Kläger war der Auffassung, dass ihm für den Entzug der privaten Nutzung des Dienstwagens nach der Freistellung im gekündigten Arbeitsverhältnis eine Nutzungsausfallentschädigung zustehe und bezifferte sie auf Basis des steuerlichen Nutzungswerts. Er begründete dies damit, dass der Widerruf der privaten Nutzung einer Ausübungskontrolle gemäß § 315 BGB nicht standhalten würde, insbesondere weil er die steuerlichen Nachteile tragen müsse, ohne den Vorteil tatsächlich nutzen zu können.
Die Beklagte hielt die Widerrufsklausel im Arbeitsvertrag für wirksam und sah den Entzug der Privatnutzung als rechtmäßig an. Sie hat den Kläger nach Ausspruch der betriebsbedingten Kündigung freigestellt und war der Auffassung, den Widerruf unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 315 BGB ordnungsgemäß ausgeübt zu haben.
Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts:
Das BAG bestätigte noch einmal, dass die private Nutzung eines Dienstwagens Teil der arbeitsvertraglichen Hauptleistungspflichten sei und damit dem Schutz durch das allgemeine Leistungsstörungsrecht und insbesondere durch die Grundsätze des „billigen Ermessens“ nach § 315 BGB unterläge. Insbesondere müsse geprüft werden, ob beiderseitige Interessen sachgerecht berücksichtigt werden.
Im konkreten Fall entschied das BAG, dass ein sofortiger Widerruf der Privatnutzung innerhalb des laufenden Monats regelmäßig unbillig ist, weil der steuerpflichtige geldwerte Vorteil monatsbezogen versteuert wird. Wird das Fahrzeug nicht bis zum Monatsende genutzt, entsteht ein finanzieller Nachteil, da der Arbeitnehmer für den vollen Monat Steuern zahlt, aber das Fahrzeug teilweise gar nicht nutzen konnte. Hierüber müsse der Arbeitgeber bei der Ermessensausübung angemessen nachdenken und ggf. wenigstens bis Monatsende zuwarten.
Der vorzeitige Entzug der Privatnutzung berechtigt den Arbeitnehmer zu einer sogenannten Nutzungsausfallentschädigung. Diese orientiert sich an allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen (§§ 249 ff. BGB) – bei Nichtüberlassung kann der Arbeitnehmer für die entgangene Nutzung eine Entschädigung verlangen. Die Bemessung erfolgt häufig auf Basis des sogenannten „Listenpreises“ (marktüblicher Wert der privaten Nutzung, zumeist 1% des Listenpreises), wie ihn auch die steuerrechtliche Bewertung für die 1%-Regel vorsieht.
Praxisrelevant ist dies vor allem deshalb, weil nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) der Lohnvorteil für die private Nutzung monatsweise entsteht, und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung im jeweiligen Monat. Wird der Wagen im laufenden Monat entzogen, bleibt die steuerliche Belastung für den gesamten Monat bestehen, was ohne Ausgleich einen Nachteil für den Arbeitnehmer darstellt.
Fazit
Das neue BAG-Urteil stärkt die Rechte der Arbeitnehmer, indem es hohe Anforderungen an die Ausübung des Widerrufsrechts bei der privaten Dienstwagennutzung stellt und klärt, dass ein Ausgleichsanspruch für Nutzungsausfälle droht, wenn der Wagen mitten im Monat entzogen und dennoch der volle steuerliche Nachteil getragen werden muss.
Lassen Sie daher die Widerrufsklauseln zur Dienstwagennutzung prüfen. Diese müssen klar formuliert sein und unterliegen der AGB-Kontrolle. Unklare oder überraschende Klauseln sind nach §§ 305 ff. BGB unwirksam.
Wir die private Nutzung widerrufen sollten Sie stets nachfragen, welche Gründe durch den Arbeitgeber angeführt werden und ob diese ausreichend abgewogen wurden. Erfolgt der Widerruf der Privatnutzung vor dem Ende des laufenden Monats, ohne dass wesentliche Gründe vorliegen, besteht in der Regel Anspruch auf Ausgleich, da der Arbeitgeber ansonsten ungerechtfertigt profitiert.
Unter Verweis auf das aktuelle BAG-Urteil können Arbeitnehmer in vielen Fällen einen Ausgleich für den Nutzungsausfall verlangen, wenn der Entzug nicht zum Monatsende erfolgt.