Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen

Neues Urteil des Bundesarbeitsgerichts stärkt den Schutz von schwangeren Arbeitnehmerinnen
© Dakota Corbin - unsplash.com

Das Mutterschutzgesetz soll die Gesundheit von Arbeitnehmerinnen und ihren Kinder während der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit schützen. Was besonders zu beachten ist, wenn man als schwangere Frau eine Kündigung erhält und wie ein neues Urteil des BAG den Schutz schwangerer Arbeitnehmerinnen nun noch einmal gestärkt hat erfahren Sie in diesem Beitrag. 

Besonderer Kündigungsschutz für schwangere Areitnehmerinnen

Während der Schwangerschaft und während der Mutterschutzzeiten sind Arbeitnehmerinnen und ihr Arbeitsplatz und damit ihre Existenzgrundlage vor Kündigungen besonders geschützt. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 MuSchG ist die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin während ihrer Schwangerschaft unzulässig. Damit sollen die Gesundheit der Arbeitnehmerin und ihres Kindes vor seelischen Belastungen durch einen Kündigungsprozess geschützt werden.  

Wichtig ist, dass dem Arbeitgeber im Falle des Erhalts einer Kündigung innerhalb von zwei Wochen mitgeteilt werden muss, dass eine Schwangerschaft besteht. Dabei sollte man darauf achten, dass man den Zugang dieser Mitteilung auch beweisen kann, denn im Streitfall wäre die Arbeitnehmerin für den Umstand, dass dem Arbeitgeber die Mitteilung auch zugegangen ist beweispflichtig. Es empfiehlt sich also eine schriftliche Nachricht per Einwurf-Einschreiben zu versenden, oder – noch besser – von einem Boten überbringen zu lassen, der entsprechend dokumentiert, dass er die Erklärung rechtzeitig in den Briefkasten des Arbeitgebers geworfen hat.  

Darüber hinaus muss innerhalb von drei Wochen Kündigungsschutzklage beim zuständigen Arbeitsgericht erhoben werden. Wird diese Frist versäumt wird die Kündigung wirksam und es kann in der Regel nichts mehr gegen die Kündigung unternommen werden – trotz Schwangerschaft und obwohl die Kündigung rechtswidrig ist. 

Schutz für schwangere Arbeitnehmerinnen schon vor dem ersten Arbeitstag

In einem kürzlich vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte eine Arbeitnehmerin nach Abschluss ihres Arbeitsvertrages, aber noch vor ihrem ersten Arbeitstag ihren neuen Arbeitgeber über ihre Schwangerschaft informiert und dass ihr auf Grund einer chronischen Erkrankung zwischenzeitlich ein Beschäftigungsverbot attestiert worden ist. Daraufhin kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis. Die Frau klagte dagegen – und bekam vor dem Bundesarbeitsgericht Recht. 

Das Bundesarbeitsgericht entschied am 27.2.2020 (2 AZR 498/19), dass das Kündigungsverbot des § 17 KSchG auch schon vor der vereinbarten Tätigkeitsaufnahme gilt. Die Aufnahme der vereinbarten Tätigkeit ist für das Eingreifen des besonderen Kündigungsschutzgesetzes nach dem neuen Urteil des Bundesarbeitsgerichts nicht erforderlich. 

Zur Begründung führte das Gericht insbesondere aus, dass sich aus dem Grundgesetz ergibt, dass jede Mutter Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft hat (Art. 6 Abs. 4 GG). Deshalb muss für Schwangere ein wirksamer Kündigungsschutz gewährleistet sein – auch schon vor dem ersten Arbeitstag.

Sabrina Bickel

Fachanwältin für Arbeitsrecht *

Rechtsanwältin Sabrina Bickel ist bei AfA Ansprechpartnerin sowohl für Arbeitnehmer als auch für Betriebsräte.

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