Nach dem Hochwasser: Abmahnung und Entgeltkürzung?

Nach dem Hochwasser: Abmahnung und Entgeltkürzung?
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In weiten Teilen Süddeutschlands sorgt das Hochwasser für Probleme. Arbeitnehmer waren zeitweise nicht in der Lage, ihren Arbeitsplatz aufzusuchen, weil öffentliche Verkehrsmittel ausfielen, Autobahnen gesperrt waren oder schlichtweg erst einmal zu Hause aufgeräumt werden musste. Grundsätzlich gilt die Regel „Ohne Arbeit kein Lohn“. Was gilt bei Naturkatastrophen wie aktuell dem Hochwasser? Muss der Arbeitnehmer nach seiner Rückkehr mit Abmahnung, Kündigung oder Entgeltkürzung rechnen?

Vorab:

Eine Abmahnung oder Kündigung kann nur ausgesprochen werden, wenn dem Arbeitnehmer eine Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Eine solche ist natürlich nicht gegeben, wenn der Arbeitnehmer z.B. aufgrund des Ausfalls öffentlicher Verkehrsmittel gar keine Möglichkeit hatte, zur Arbeit zu erscheinen. Auch kann ihm nicht vorgehalten werden, wenn er sich zunächst um die Beseitigung der durch das Hochwasser angerichteten Schäden kümmert.

Kann der Arbeitnehmer aber auch die Fortzahlung seiner Vergütung erwarten, für die Zeit, die er gar nicht auf der Arbeit erschienen ist? Im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) ist in § 616 geregelt, dass die Vergütung fortzuzahlen ist, wenn dem Arbeitnehmer die Leistung aus einem in seiner Person liegenden Grund für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit unmöglich wird.

Voraussetzung ist also zunächst, dass die Verhinderung auf persönlichen Gründen beruht, d.h. es muss sich dabei um subjektive, aus der persönlichen Sphäre des Arbeitnehmers resultierende Hinderungsgründe handeln. Beispiele hierfür sind:

  • Krankheit: notwendige Arzt- und Heilbehandlungstermine, Erkrankung des Kindes oder einer anderen nahe stehenden Person,
  • persönliche Unglücksfälle wie z.B. Einbruch, Brand, Verkehrsunfall,
  • Familienereignisse, z.B. eigene Hochzeit.

Abzugrenzen von solchen persönlichen Hinderungsgründen sind die rein objektiven Leistungshindernisse, die eine Entgeltfortzahlungspflicht nicht begründen. Beispiele hierfür sind:

  • Allgemeine Verkehrsstörungen durch Schneeverwehungen oder Glatteis,
  • regionale Fahrverbote bei Smogalarm,
  • Flugverkehrseinschränkungen wegen einer Aschewolke.

Hochwasser als persönlicher Hinderungsgrund?

Durch das Hochwasser sind zunächst einmal viele Arbeitnehmern betroffen, die beispielsweise durch den Ausfall des öffentlichen Nahverkehrs verspätet oder gar nicht zur Arbeit erscheinen. Die Tatsache, dass durch die Hochwasserüberflutung zahlreiche Arbeitnehmer betroffen sind stellt zunächst ein Indiz für das Vorliegen eines objektiven Hindernisses dar. Dennoch kann jeder einzelne Arbeitnehmer in besonderer Weise davon betroffen sein. Dies ist bei einer Überflutung durch Hochwasser jedenfalls dann der Fall, wenn das eigene Haus (stark) beschädigt wird. In solchen Fällen liegt ein persönlicher Hinderungsgrund vor, so dass der Arbeitgeber die Vergütung weiter zu zahlen hat.

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung greift aber nur und solange ein, wie die Verhinderung nur eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ andauert. Die Frage, ob ein Zeitraum als verhältnismäßig nicht erheblich anzusehen ist, beurteilt sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls. Hierbei wird auf das Verhältnis von Dauer der Verhinderung zur Dauer der Beschäftigung abgestellt. In der Regel ist hier allenfalls von maximal 3-4 Tagen auszugehen. Der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung besteht auch nur dann, wenn der persönliche Hinderungsgrund die alleinige Ursache der Arbeitsverhinderung ist.

Höhe der (Ausfall)Vergütung

Das Entgelt ist nach dem Lohnausfallprinzip fortzuzahlen, d.h. der Arbeitnehmer ist so zu stellen, als hätte er gearbeitet:

  • Bei leistungsabhängiger Vergütung ist der hypothetische Verdienst auszuzahlen,
  • bei Akkordarbeit wird der Durchschnittsverdienst zu Grunde gelegt,
  • bei schwankenden Vergütungen wird durch Schätzung an vorherige Bezugszeiträume angeknüpft und berechnet,
  • Sachbezüge wie private Fahrzeugnutzung sind weiterhin zu gewähren,
  • nicht zu ersetzen sind Leistungen Dritter, wie z.B. Trinkgelder, hier gelten die Pfändungsvorschriften der §§ 850 ff ZPO.

Fortzahlung Vergütung bei Wiederaufbau?

Grundsätzlich hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Verhinderung durch persönliche Umstände. Jedenfalls wenn durch das Hochwasser im Einzelfall große persönliche Schäden angerichtet wurden, hat der Arbeitnehmer auch bei Abwesenheit von der Arbeit einen Anspruch auf Fortzahlung seiner Vergütung, wenn er beim Wiederaufbau hilft. Die Frage, wie lange die Verhinderung dabei andauern darf, ist im konkreten Einzelfall unter Würdigung aller Gesamtumstände zu ermitteln. Hierbei dürfte es sich regelmäßig um einige Tage handeln.