Muss ich meinen Resturlaub bis 31. März nehmen?

Muss ich meinen Resturlaub bis 31. März nehmen?
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Ein Arbeitnehmer möchte den Jahresurlaub ansparen, um nächsten Sommer eine ausgedehnte Reise zu machen. Ein anderer will seinen Urlaub ausbezahlt bekommen, weil er gerade jeden Cent ins neue Eigenheim steckt. Welche Ansprüche Arbeitnehmer haben erfahren Sie in diesem Beitrag.

Darf Urlaub ins nächste Jahr übertragen werden?

Es ist ein weit verbreiteter Irrtum, dass Urlaub grundsätzlich immer auch im ersten Quartal des Folgejahres genommen werden darf. Nach dem Bundesurlaubsgesetz muss Urlaub grundsätzlich bis zum Jahresende genommen werden. Geschieht das nicht, verfällt der Urlaub ersatzlos. Eine Übertragung des Urlaubs ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn der Urlaub aus dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen nicht genommen werden kann. Dringende betriebliche Gründe liegen beispielsweise dann vor, wenn der Arbeitnehmer seinen Urlaub im Dezember nicht mehr nehmen kann, weil z.B. 2 Kollegen ausgefallen sind, oder weil er bei der Inventur unentbehrlich ist. Ein persönlicher Grund kann sein, dass er selbst krank geworden ist.

Ins Folgejahr übertragener Urlaub muss aber in den ersten 3 Monaten gegeben und genommen werden. Am 31. März verfällt auch der übernommene Urlaub ersatzlos.

Ist auch eine Übertragung über 31.3. hinaus möglich?

Abweichendes kann in Tarifverträgen vereinbart sein. Des Weiteren können Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbaren, dass Erholungsurlaub — ohne Rücksicht auf die in einem Tarifvertrag vorgesehene Frist — noch während des gesamten folgenden Kalenderjahrs beansprucht werden kann. Eine solche weitergehende Übertragung kann z.B. durch betriebliche Übung entstehen. Durften Arbeitnehmer in der Vergangenheit den Resturlaub des Vorjahres grds. auch noch nach dem 31.03. des Folgejahres einbringen, kann dies die berechtigte Erwartung des Arbeitnehmers, nicht an die Verfallsfrist des 31.03. gebunden zu sein, begründen.

Verfällt der Urlaub bei langer Krankheit?

Fehlt ein Arbeitnehmer monatelang wegen Krankheit, wirkt sich dies zunächst nicht negativ auf seinen Urlaubsanspruch aus, denn dieser entsteht unabhängig von der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Auch wenn ein Arbeitnehmer also das ganze Jahr krank war, kann er zunächst nach dem Ende seiner Arbeitsunfähigkeit den gesamten Vorjahresurlaub beanspruchen. Dieser „Resturlaub“ verfällt allerdings spätestens 15 Monate nach Ablauf des Arbeitsjahres, in dem er erworben wurde.

Beispiel:

Ein Arbeitnehmer ist seit Januar 2015 krank. Am 1. April 2016 nimmt er die Arbeit wieder auf. Für 2015 hat er den vollen Urlaubsanspruch. Dieser Urlaub aus 2015 verfällt (wie der Urlaub aus 2016) am 31. Dezember 2016. Besteht ein Übertragungsgrund, verfällt der Anspruch aus 2015 allerdings ebenfalls erst am 31. März 2017. Dies wäre der Fall, wenn der Arbeitnehmer auch das ganze Jahr 2016 durchgehend arbeitsunfähig ist.

Achtung:

Das Gesetz und die Rechtsprechung des EuGH und BAG betreffen nur den gesetzlichen Mindesturlaubsanspruch sowie den gesetzlichen Zusatzurlaub für Schwerbehinderte. Haben Arbeitnehmer mehr als die gesetzlichen Urlaubstage vereinbart, dürfen Arbeits- und Tarifverträge für diese Tage auch eine kürzere Verfallsfrist vorsehen.

Fazit

Je nachdem, ob Arbeitnehmer nur den gesetzlichen Mindesturlaub oder tarif- bzw. einzelvertraglich darüber hinaus mehr Tage erhalten, ist die Frage nach den Verfallfristen und deren Wirkung auf den Umfang des Urlaubsanspruches nicht einfach zu beantworten. Es kommt immer auf die jeweilige konkrete Regelung im Einzelfall an. Deren Inhalt ist durch Auslegung zu ermitteln. Holen Sie sich im Zweifel Rechtsrat ein.