Mitbestimmung während der Corona-Pandemie – Bundesregierung plant Gesetzesänderungen

Mitbestimmung während der Corona-Pandemie – Bundesregierung plant Gesetzesänderungen
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Da die betriebliche Mitbestimmung keinen Selbstzweck darstellt, sondern eine Ausprägung des grundrechtlich verankerten Sozialstaatsprinzips, plant die Bundesregierung gesetzliche Änderungen, um die Mitbestimmung von Betriebsräten während der Pandemie sicherzustellen.

Sitzungen von Betriebsrat, Einigungsstelle und Wirtschaftsausschuss per Video- oder Telefonkonferenz

Die Gesetze gingen bislang von der körperlichen Anwesenheit der Mitglieder der Arbeitnehmervertretungen und der Einigungsstelle bei ihren Sitzungen aus. Durch die Gesetzesänderung soll die Durchführung der Sitzungen vorübergehend auch per Video- oder Telefonkonferenz stattfinden können. Dabei ist stets sicherzustellen, dass nur die berechtigten Personen an der Sitzung teilnehmen können. Die Regelung soll rückwirkend zum 01.03.2020 in Kraft treten und für die Sitzungen der Betriebsräte bis zum 31.12.2020, für Personalräte sogar bis zum 31.03.2021, gelten.

Betriebsversammlungen per audiovisueller Einrichtung

Eine gesetzliche Änderung ist weiterhin für Betriebsversammlungen, Betriebsräteversammlungen und die Jugend- und Auszubildendenversammlungen vorgesehen. Auch diese sollen bis zum 31.12.2020 mittels audiovisueller Einrichtungen durchgeführt werden können. Hierbei ist ebenfalls dafür Sorge zu tragen, dass unberechtigte Dritte keine Kenntnis vom Inhalt der Versammlung nehmen können. Laut Entwurf sollen Aufzeichnungen der Versammlungen unzulässig sein.

Weitergehende Empfehlungen

Die angedachten gesetzlichen Regelungen sind sehr zu begrüßen. Allerdings wirft die Zulässigkeit von virtuellen Sitzungen und Betriebsversammlungen weitere Fragen auf. Klare Vorgaben zur Art und Weise der Durchführung der Sitzungen und Versammlungen sieht der Änderungsentwurf nicht vor. Betriebsräte sollten mit ihren Arbeitgebern daher Betriebsvereinbarungen bzw. Regelungsabreden zur konkreten Ausgestaltung von Sitzungen, Betriebsversammlungen und Einigungsstellen in der aktuellen Krisensituation treffen.  Dabei sollte unter anderem geklärt werden, welche Maßnahmen die Betriebsparteien für ausreichend erachten, um sicherzustellen, dass nur der berechtigte Personenkreis Kenntnis erlangt. Außerdem können IT-Tools und Maßnahmen zur Einhaltung aller datenschutzrechtlichen Standards festgelegt werden.

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzexperte und Partner

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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