Mitarbeiter im Rentenalter – Interview mit Rechtsanwalt Eric Maas

Mitarbeiter im Rentenalter – Interview mit Rechtsanwalt Eric Maas
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Es gibt viele Beweggründe für Mitarbeiter im Rentenalter, noch eine Weile im Betrieb zu bleiben. Zunächst ist an diejenigen Menschen zu denken, die sich aus einer finanziellen Notlage heraus dazu gezwungen sehen, zu ihrer kleinen Rente noch etwas dazuzuverdienen. Die Motivlage kann aber auch durchaus aus gänzlich freien Stücken herrühren. Für die psychische und physische Gesundheit eines jeden Menschen ist es wichtig, eine Aufgabe zu haben und gebraucht zu werden. Die Arbeit kann einem genau dieses Gefühl vermitteln. Manche Menschen möchten auch einfach noch nicht in den letzten Abschnitt ihres Lebens eintreten. Rechtsanwalt Eric Maas sieht es durch das Flexirentengesetz von 2016 sogar als rentenpolitisch fast schon gewollt an, dass rentenberechtigte Beschäftigte weiter arbeiten. Das Gesetz

hat dazu geführt, dass Arbeitnehmer an einer Weiterbeschäftigung interessiert sind und Betriebe Mitarbeiter im Rentenalter weiter beschäftigen wollen

, so Eric Maas.

Neben den persönlichen Gründen, die für eine Weiterbeschäftigung sprechen können, sind auch die positiven Auswirkungen auf den Betrieb nicht zu vernachlässigen. Ältere Arbeitnehmer haben oftmals einen viel größeren Erfahrungsschatz als ihre jüngeren Kollegen. Von dem Erhalt dieses Knowhows und der Wissenssicherung durch Weitergabe an den Nachwuchs profitiert auch der Arbeitgeber. Darüber hinaus kann auf diese Weise dem in einigen Branchen herrschenden Fachkräftemangel – zumindest kurzfristig – begegnet und eine insgesamt ausgewogene Betriebsstruktur gesichert werden.

Austritt aus dem Arbeitsverhältnis

Wann ein Arbeitnehmer in Rente geht, unterliegt keinem starren Regime. Das Erreichen des Rentenalters führt nicht automatisch zum Ausscheiden des Arbeitnehmers, sofern nicht eine sog. Rentenaltersklausel dies vorsieht. Vielmehr besteht das Arbeitsverhältnis bei Ermangelung einer arbeits- oder tarifvertraglichen Rentenaltersklausel fort. Eine Beendigung kann dann durch Aufhebungsvertrag erfolgen oder durch Zeitablauf bei einer Befristungsvereinbarung eintreten. Damit sich eine Erwerbstätigkeit im Rentenalter für den Arbeitnehmer aber auch als attraktiv gestaltet, sollte er sich vergegenwärtigen, dass ein unbegrenzter Hinzuverdienst erst nach Erreichen der Regelaltersgrenze möglich ist. Bei vorzeitiger Altersrente sowie beim Bezug einer Teilrente müssen dagegen die Hinzuverdienstgrenzen des § 34 Abs. 3 SGB 6 beachtet werden. Diese wurden durch das Flexirentengesetz bereits verbessert. Während bisher 450,- Euro im Monat anrechnungsfrei hinzuverdient werden konnten, beträgt der Freibetrag seit 1. Juli 2017 525,- Euro im Monat bzw. 6.300 Euro im Jahr.

Weiterbeschäftigungsmodelle und versicherungsrechtliche Aspekte

Für die Weiterbeschäftigung ist eine Vielzahl von Modellen denkbar. Der Rentner kann sowohl im Rahmen eines unbefristeten als auch im Rahmen eines befristeten Arbeitsverhältnisses beschäftigt werden, wobei dann die Voraussetzungen des § 14 TzBfG zu berücksichtigen sind. Besonderheiten gelten hierfür in arbeitsrechtlicher Hinsicht zunächst nicht, sodass insb. das KSchG, BUrlG und EFZG uneingeschränkt Anwendung finden. Von der Teilhabe an der betrieblichen Altersversorgung ist der Rentner jedoch nicht mehr betroffen, da er durch den Rentenbezug bereits für das Alter abgesichert ist. Darüber hinaus sind Arbeitnehmer, die bereits eine Altersvollrente beziehen, in der Rentenversicherung und in der Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. Nichtsdestotrotz muss der Arbeitgeber die Arbeitgeberanteile abführen, als wäre der Rentner versicherungspflichtig. Dahinter steckt die rentenpolitische Erwägung, dass ein Arbeitgeber bei Beschäftigung eines Rentners nicht besser gestellt werden soll als bei Beschäftigung eines „normalen“ Arbeitnehmers. Abweichungen bezüglich der Kranken- und Pflegeversicherung bestehen nicht. Es sollte jedoch bedacht werden, dass sowohl die gesetzliche Rente als auch die Arbeitsvergütung der Beitragspflicht unterliegen.

Weiterhin dürfte das Modell einer freien Mitarbeiterschaft aus Arbeitgebersicht besonders attraktiv sein, da dieser hierbei keine Sozialabgaben abführen muss und das TzBfG auf Verträge mit freien Mitarbeitern nicht anwendbar ist. Eine freie Mitarbeit setzt allerdings voraus, dass eine solche auch tatsächlich vorliegt und nicht nur als solche bezeichnet wird, um rechtlichen Verpflichtungen aus dem Weg zu gehen. Sie zeichnet sich insbesondere durch Weisungsfreiheit aus.

Arbeitgebern ist anzuraten, zukünftig flexible Arbeitszeitmodelle zu entwickeln, um dem unaufhaltbaren demographischen Wandel Rechnung zu tragen. Insbesondere könnte darüber nachgedacht werden, die Lebensarbeitsspanne zu flexibilisieren. So könnten im mittleren Lebensalter beispielsweise wegen der Kinderbetreuung Zeiten herausgenommen und hinten als Arbeitszeit wieder drangehängt werden. Dies wäre nur eine von vielen Möglichkeiten, den Gegebenheiten der heutigen Zeit gerecht(er) zu werden.

Ansatzpunkt: Vorsorge

Damit die Arbeitnehmer überhaupt bis zum regulären Rentenalter im Betrieb bleiben und nicht etwa aus gesundheitlichen Gründen schon vorher aus dem Berufsleben ausscheiden, mahnt Arbeitsrechtler Eric Maas die Gesundheitsförderung im Betrieb an. Eine gute Gesundheit ist der wichtigste Faktor für produktive und motivierte Mitarbeiter und laut Maas darüber hinaus auch der richtige Ansatzpunkt, um den Fachkräftemangel zu bekämpfen. Der Betriebsrat kann und sollte seine Mitbestimmungsrechte in den sozialen Angelegenheiten gem. § 87 Abs. 1 BetrVG (Gesundheitsschutz, flexible Arbeitszeiten, Urlaubsgrundsätze, etc.) ausüben, um die Interessen der lebenserfahrenen Mitarbeiter interessengerecht zu gestalten. In vielen Unternehmen besteht hier noch Handlungsbedarf.


Den ganzen Artikel zum Interview mit Eric Maas können Sie in WOHLFAHRT INTERN Ausgabe 11/2017, S. 46 – 48, nachlesen.