Meteorologen raten: Bleiben Sie nach Möglichkeit zu Hause! Muss ich trotzdem arbeiten gehen?
Arbeitnehmer sind grundsätzlich verpflichtet pünktlich an ihrem Arbeitsplatz zu sein. Durch Unwetter, Sturm oder Schnee verursachte Verzögerungen entschuldigen eine verspätete Arbeitsaufnahme nicht. Der Arbeitnehmer muss sich so rechtzeitig auf den Weg machen, dass er zu Arbeitsbeginn in der Arbeit ist. Gelingt das nicht, drohen arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Grundsatz: „Kein Lohn ohne Arbeit“
Der Arbeitnehmer trägt das sogenannte „Wegerisiko“, d.h. er ist selbst dafür verantwortlich, rechtzeitig in der Arbeit zu sein. Arbeitnehmer müssen immer genügend Zeit einplanen, um etwaige Verspätungen auszugleichen. Gelingt das nicht gilt der arbeitsrechtliche Grundsatz: „Kein Lohn ohne Arbeit“. Für die Zeit, in der wegen der Verspätung nicht gearbeitet wurde, muss der Arbeitgeber deshalb kein Gehalt bezahlen.
Für Arbeitnehmer, die wegen Wetterkapriolen verspätet zur Arbeit kommen, gibt es keine Ausnahme. Das Gesetz sieht in § 616 BGB zwar vor, dass bei einer vorübergehenden Verhinderung aus persönlichen Gründen der Lohnanspruch nicht entfällt. Auch wenn der Arbeitnehmer keinen Einfluss auf die wetterbedingten Beeinträchtigungen hat, treffen diese aber alle gleichermaßen. Deshalb handelt es sich bei wetterbedingten Verzögerungen nicht um „persönliche Gründe“ i.S.v. § 616 BGB, die den Arbeitnehmer an der Arbeit hindern, weshalb die Ausnahme des § 616 BGB für den Arbeitnehmer dann nicht greift. Wenn also vorherzusehen ist, dass z.B. Sturm, Unwetter oder Schnee den Weg zur Arbeit beeinträchtigen, sollten Arbeitnehmer deshalb mehr Zeit für den Weg einplanen.
Unter bestimmten Voraussetzungen könnte eine Ausnahme vorliegen, etwa wenn die Betreuung der Kinder wegen eines Unwetters nicht gewährleistet ist. Der Arbeitnehmer hat als Elternteil seines Kindes nach § 1626 BGB die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen. Wenn die Kinderbetreuung nun ausfällt, weil der Kindergarten oder die Schule geschlossen ist, kann es ausnahmsweise sein, dass der Arbeitnehmer sein Kind betreuen kann, ohne seinen Anspruch auf Arbeitsentgelt zu verlieren. Der Arbeitnehmer muss für solche Fälle nach Alternativen suchen, insbesondere wenn der wetterbedingte Ausfall frühzeitig angekündigt wird. Es darf keine andere Betreuungsmöglichkeit geben, wie etwa Partner, Großeltern oder Nachbarn. Wenn eine Notbetreuung in den Schulen und Kindergärten angeboten, muss der Arbeitnehmer diese in Anspruch nehmen. Ausnahmen sind daher selten und es sind immer die Umstände im Einzelfall zu berücksichtigen.
Weitere arbeitsrechtliche Konsequenzen?
Wer wetterbedingt zu spät zur Arbeit kommt verliert in den meisten Fällen seinen Anspruch auf Entlohnung und riskiert oft auch abgemahnt zu werden. Nachdem es eine arbeitsvertragliche Pflicht ist, rechtzeitig die Arbeit aufzunehmen, kann der Arbeitgeber bei einer Verspätung eine Abmahnung aussprechen und im Widerholungsfall sogar fristlos kündigen.
Das kann im Einzelfall anders zu beurteilen sein, wenn offizielle Stellen, wie z.B. der Deutsche Wetterdienst, davor warnen auf die Straße zu gehen, wie dies gerade bei dem Sturmtief „Sabine“ der Fall ist. In solchen Fällen liegt eine sogenannte „begründete Arbeitsverhinderung“ und damit kein Verschulden auf Seiten des Arbeitnehmers vor. Dauern die wetterbedingten Beeinträchtigungen allerdings aber schon einige Zeit an, muss der Arbeitnehmer sich soweit es geht darauf einstellen. Wer also wegen zwar plötzlich eintretenden aber dann Tage andauernden starken Schneefalls und den damit verbundenen andauernden Beeinträchtigungen wie etwa Straßenglätte mehrere Tage nacheinander zu spät zu kommt, riskiert weiterhin arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Was kann man als Arbeitnehmer tun?
In den meisten Fällen haben Arbeitgeber oft Verständnis dafür, wenn Arbeitnehmer aufgrund unwetterbedingter Verkehrsbeeinträchtigungen zu spät zur Arbeit kommen oder wenn für die Betreuung der Kinder Sorge getragen werden muss. Wenn es möglich ist, können Arbeitnehmer eventuell von zu Hause aus arbeiten, auch wenn es eigentlich kein „Home-Office“ gibt, oder es gibt die Möglichkeit, die Kinder mit zur Arbeit zu bringen. Natürlich könnte die ausgefallene Arbeitszeit auch an einem anderen Tag nachgeholt werden. Wichtig ist in jedem Fall, dass der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber sein Fernbleiben von der Arbeit rechtzeitig mitteilt und mit dem Arbeitgeber nach Lösungen sucht.