Männliche Bewerber ausgeschlossen? Entschädigung für abgelehnten Lehrer

Männliche Bewerber ausgeschlossen? Entschädigung für abgelehnten Lehrer
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Bei Bewerbungsverfahren darf grundsätzlich nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert werden. 

Auch bei Lehrkräften für Mädchen-Sportkurse gilt nichts anderes. Der Arbeitgeber muss bei der Stellenbesetzung grundsätzlich beide Geschlechter berücksichtigen. Das weibliche Geschlecht ist bei einer solchen Stelle keine zwingende Anforderung.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 19. Dezember 2019 entschieden.

Allgemein zur Diskriminierung im Bewerbungsverfahren

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet unter anderem die Ungleichbehandlung von Menschen aufgrund ihres Geschlechts (§ 1 AGG). Dieses Diskriminierungsverbot gilt auch für Bewerbungsverfahren. Ein Arbeitgeber darf also seine Stellenausschreibung nicht ohne weiteres an nur ein Geschlecht wenden. Eine unterschiedliche Behandlung der Geschlechter bei Bewerbungen ist nur zulässig, wenn das Geschlecht eine zwingende berufliche Anforderung darstellt (§ 8 AGG). Das ist zum Beispiel der Fall, wenn eine traditionell weibliche Theaterrolle mit einer Frau besetzt werden soll.

Wenn eine Person ungerechtfertigt benachteiligt wird, hat sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf eine Entschädigung (§ 15 Abs. 2 AGG). Diese Entschädigung kann bis zu drei Monatsgehälter betragen.

Stelle für weibliche Sportlehrerin ausgeschrieben

Die Parteien in diesem Fall streiten sich um die Besetzung einer Stelle für eine Sportlehrkraft an einer Waldorfschule in Bayern. Der Beklagte hatte die Stelle mit der Bezeichnung „Fachlehrerin Sport (w)“ ausgeschrieben. Die Bewerbung des männlichen Klägers wurde im Stellenbesetzungsverfahren nicht berücksichtigt.

Der Kläger sieht darin eine unerlaubte Benachteiligung wegen seines Geschlechts und verlangt eine Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. Der Beklagte hingegen meint, es sei zulässig gewesen, die Bewerbung des Klägers nicht zu berücksichtigen. Schließlich könne es das Schamgefühl von Schülerinnen beeinträchtigen, wenn ein männlicher Lehrer bei Mädchen-Sportkursen Hilfestellungen gebe und die Mädchen dabei berühre. Auch das Betreten der Umkleideräume sei unter Umständen erforderlich, um dort für Ordnung zu sorgen.

Die beiden Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Das BAG gab dem Kläger jedoch recht.

Geschlecht hier keine zwingende berufliche Anforderung

Das Gericht sprach dem Kläger einen Anspruch auf Entschädigung zu. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus § 15 Abs. 2 AGG. 

Die Ungleichbehandlung aufgrund des Geschlechts sei in diesem Fall nicht zulässig gewesen. Der Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, warum das Geschlecht eine wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung sei. 

Das BAG hat das Urteil der Vorinstanz aufgehoben und die Sache zurück an das Landesarbeitsgericht (LAG) verwiesen. Das LAG muss nun über die Höhe der Entschädigung entscheiden.

Fazit „Männlicher Bewerber aufgrund von Geschlecht als Lehrer abgelehnt“

Die Entscheidung zeigt, wie hoch die Anforderungen an eine zwingende berufliche Voraussetzung sind. Die Fälle, in denen ein Arbeitgeber seine Bewerber nach ihrem Geschlecht aussuchen darf, sind auf enge Ausnahmen begrenzt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil v. 19.12.2019, Az. 8 AZR 2/19.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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