LAG Köln: Kein Kündigungsschutz für Senior-Partner und Geschäftsführer
Der Senior-Partner und Geschäftsführer einer internationalen Unternehmensberatung ist grundsätzlich kein Arbeitnehmer. Deshalb genießt er keinen allgemeinen Kündigungsschutz. Seine ordentliche (also fristgerechte) Kündigung muss daher nicht sozial gerechtfertigt sein.
So hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln am 18.01.2018 entschieden.
Zum Hintergrund: Kündigungsschutz nur für Arbeitnehmer
Die ordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers muss sozial gerechtfertigt sein. Erforderlich ist daher insbesondere ein verhaltens-, personen- oder betriebsbedingter Kündigungsgrund.
Keine Arbeitnehmer sind normalerweise Geschäftsführer einer GmbH. Selbst wenn sie ausnahmsweise Arbeitnehmer sind, gilt für sie gemäß § 14 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes der allgemeine Kündigungsschutz nicht. Ihre ordentliche Kündigung muss also nicht sozial gerechtfertigt sein.
Zum Sachverhalt: Ernennung zum Geschäftsführer und „Senior-Partner“
In dem vom LAG Köln entschiedenen Fall wurde ein Arbeitnehmer einer internationalen Unternehmensberatung zum „Senior-Partner“ und gleichzeitig zum Geschäftsführer ernannt. Er schloss mit der Unternehmensberatung ein „transfer agreement“, in dem vereinbart wurde, dass das frühere Arbeitsverhältnis aufgehoben und ein Dienstvertrag abgeschlossen wird.
Als Senior-Partner unternahm er eigene Beratungstätigkeiten, leitete Kundenprojekte und betrieb selbst Kundenakquise. Feste Vorgaben bezüglich Arbeitszeit und -ort hatte er nicht.
Ungefähr zehn Jahre später wurde ihm ordentlich gekündigt. Hiergegen erhob er Klage. Er war der Ansicht, die Kündigung müsse sozial gerechtfertigt sein.
Zur Entscheidung: Kündigungsschutzgesetz nicht anwendbar
Das LAG Köln hat die Klage abgewiesen.
Das Kündigungsschutzgesetz sei auf ihn nicht anwendbar. Für Geschäftsführer bestehe nach § 14 Abs. 1 des Kündigungsschutzgesetzes kein allgemeiner Kündigungsschutz. Die Kündigung müsse also nicht sozial gerechtfertigt sein.
Der Senior-Partner und Geschäftsführer hatte im Prozess außerdem vorgetragen, dass seine Bestellung zum Geschäftsführer nicht wirksam sei. Deshalb ging das LAG Köln ergänzend darauf ein, dass er kein Arbeitnehmer sei. Selbst wenn er also nicht wirksam zum Geschäftsführer bestellt worden sei, scheitere sein Kündigungsschutz an diesem Umstand. Als Senior-Partner habe er nämlich im Wesentlichen seine Tätigkeit frei ausgeübt. Er sei der obersten Hierarchieebene des Unternehmens zuzuordnen und seine Tätigkeit sei prägend für das Erreichen der Unternehmensziele.
Auch einen Rechtsmissbrauch lehnte das LAG ab. Ausnahmsweise könne der Kündigungsschutz auf einen Geschäftsführer weiter anwendbar sein, wenn er nur deshalb zum Geschäftsführer bestellt werde, um ihm den Kündigungsschutz zu entziehen. Dafür fehlten jedoch hier Anhaltspunkte: Dem Senior-Partner sei erst mehr als zehn Jahre nach seiner Bestellung zum Geschäftsführer gekündigt worden. Auch die hohe Anzahl der Geschäftsführer im Unternehmen deute nicht auf einen Rechtsmissbrauch hin.
Fazit „Kein Kündigungsschutz für Senior-Partner und Geschäftsführer“
Zwei Gründe führten in diesem Fall dazu, dass die ordentliche Kündigung nicht sozial gerechtfertigt sein musste. Zum Einen war der Kläger wirksam bestellter Geschäftsführer. Zum Anderen war er aufgrund seiner herausragenden Stellung und fehlenden Weisungsbindung kein Arbeitnehmer.
Beide dieser Umstände führen für sich genommen schon dazu, dass der allgemeine Kündigungsschutz nicht angewendet wird.
LAG Köln, Urteil vom 18.1.2018, 7 Sa 292/17