Kurzfristige Änderungen beim Elterngeld angekündigt: Kurzarbeit soll das Elterngeld nicht mehr negativ beeinflussen

Kurzfristige Änderungen beim Elterngeld angekündigt: Kurzarbeit soll das Elterngeld nicht mehr negativ beeinflussen
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Momentan wird bei der Berechnung von Elterngeld das Durchschnittseinkommen in den letzten 12 Monaten vor dem Geburtsmonat (sog. Bemessungszeitraum) berücksichtigt. Das Elterngeld beträgt 67 % des Nettoeinkommens, maximal 1.800,00 €, aus diesem Zeitraum (§ 2 Abs. 2 S. 2 BEEG). Zum Einkommen zählen bei nichtselbstständiger Arbeit grundsätzlich alle lohnsteuerpflichtigen Gehaltsbestandteile i.S.v. § 2 S. 1 Nr. 4 EStG weshalb damit grds. sämtliche Gehaltsbestandteile eines gewöhnlichen Arbeitsverhältnisses umfasst werden.

Kurzarbeitergeld nimmt nach der momentanen Regelung jedoch eine Sonderstellung ein. Als steuerfreie Entgeltersatzleistung ist es nicht als Einkommen einzustufen und findet deshalb bei der Berechnung des Elterngeldes keine Berücksichtigung. Fällt eine Kurzarbeitsphase in den Bemessungszeitraum, führt dies daher nach der momentanen Regelung zu empfindlichen Einschnitten beim Bezug von Elterngeld.

Kurzfristige Änderungen in der Berechnung von Elterngeld geplant

Nach einer Pressemitteilung des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) vom 07.04.2020 hat Familienministerin Dr. Franziska Giffey das Problem erkannt und sich auch schon mit den Koalitionsfraktionen auf Änderungen geeinigt. Es ist danach geplant, die Berechnung von Elterngeld kurzfristig abzuändern, sodass Kurzarbeitsphasen bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes unberücksichtigt bleiben. Das Elterngeld soll so die gleiche Höhe erreichen, die es ohne Kurzarbeit gehabt hätte.

Darüber hinaus sollen nach der Pressemitteilung auch Zeiten von Arbeitslosengeld I, die aufgrund der Corona-Krise entstehen, das Elterngeld nicht reduzieren.

Darüber hinaus geplante Änderungen

Über die geplanten Änderungen bei der Berechnung des Elterngeldes hinaus sollen

  • Möglichkeiten geschaffen werden, nach denen Eltern, die in systemrelevanten Berufen arbeiten, Elterngeldmonate aufschieben können und
  • Eltern den Partnerschaftsbonus nicht deshalb verlieren, weil sie wegen der Corona-Krise mehr oder weniger arbeiten als vorher geplant.

ACHTUNG: Bis zur Umsetzung der geplanten Regelung gilt zu beachten, dass (werdende) Eltern, die Elterngeld beantragen wollen, bei der Vereinbarung von Kurzarbeit erhebliche Nachteile bei der Höhe des Elterngeldes zu erwarten haben und deshalb möglichst keine Kurzarbeit vereinbaren sollten. In mitbestimmten Betrieben wird der Betriebsrat bei der Vereinbarung der Kurzarbeit auf eine Herausnahme der schwangeren Arbeitnehmer von der Kurzarbeit achten.

Britta Göppert

Fachanwältin für Arbeitsrecht und Zertifizierte Beraterin für Kündigungsschutzrecht (VDAA e.V.) *

Rechtsanwältin Britta Göppert ist spezialisiert auf Kündigungsschutzverfahren und alle anderen individualrechtlichen Angelegenheiten – auch mit Bezug zum öffentlichen Dienst (TVöD/TV-L). So vertritt sie Arbeitnehmer in Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber in puncto Aufhebungsvertrag, Abmahnung, Vergütung, Zeugnis und Urlaub. Darüber hinaus betreut sie Betriebsräte in Verhandlungen und Beschlussverfahren.

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