Kurzarbeit und Urlaub
Die Corona-Pandemie hat eine Vielzahl von Arbeitnehmern in Kurzarbeit getrieben. Während Kurzarbeit zuvor ein kaum angewandtes Instrument war, ist es nun allgegenwärtig. Dies wirft eine Vielzahl von relevanten Fragen für tausende Arbeitnehmer auf. Eine davon ist, in welchem Umfang Kurzarbeit den Erholungsurlaub beeinflusst. Diese Frage hatte das Landesarbeitsgericht Düsseldorf kürzlich zu entscheiden.
Hintergrund der Entscheidung
Die klagende Arbeitnehmerin ist bei der Beklagten in Teilzeit beschäftigt. Umgerechnet auf ihre Drei-Tage-Woche in Teilzeit standen ihr 14 Urlaubstage pro Jahr zu. Ab dem 01.04.2020 war die Klägerin aufgrund der Coronapandemie bis Dezember 2020 wiederholt in Kurzarbeit Null. Die Arbeitgeberin hatte der klagenden Arbeitnehmerin aufgrund der Kurzarbeit Null lediglich 11,5 Urlaubstage gewährt. Mit ihrer Klage begehrte die Arbeitnehmerin die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2020 trotz der Kurzarbeit Null der volle Urlaubsanspruch, das heißt noch 2,5 Tage, zustehe. Die Arbeitgeberin vertrat die Ansicht, während Kurzarbeit Null entstünden keine Urlaubsansprüche.
Kein Entstehen von Urlaubsansprüchen während Kurzarbeit Null
Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf entschied, dass während der Kurzarbeit Null keine Urlaubsansprüche entstehen, weil in dieser Zeit keine Arbeitspflicht bestehe (LAG Düsseldorf, Urt. v. 12.03.2021, Az. 6 Sa 824/20).
Aufgrund Kurzarbeit Null in den Monaten Juni, Juli und Oktober 2020 erwarb die Klägerin in diesem Zeitraum keine Urlaubsansprüche gemäß § 3 Bundesurlaubsgesetz. Der Jahresurlaub 2020 stand deshalb nur anteilig im gekürzten Umfang zu. Im Hinblick darauf, dass der Erholungsurlaub bezweckt, sich zu erholen, setzt dies eine Verpflichtung zur Tätigkeit voraus. Da während der Kurzarbeit die beiderseitigen Leistungspflichten aufgehoben sind, werden Kurzarbeiter wie vorübergehend teilzeitbeschäftige Arbeitnehmer behandelt, deren Erholungsurlaub ebenfalls anteilig zu kürzen ist. Da die Arbeitnehmer während des Zeitraums der Kurzarbeit Null nicht verpflichtet sind, ihre geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen, müssen sie sich auch nicht erholen.
Dies entspricht dem Europäischen Recht (Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG) und das deutsche Recht enthält dazu keine günstigere Regelung. Auch der Umstand, dass die Kurzarbeit durch die Corona-Pandemie veranlasst ist, ändert an alldem nichts.
Fazit
Für jeden vollen Monat in Kurzarbeit Null, verkürzt sich der Urlaubsanspruch eines Arbeitnehmers automatisch, d.h. auch ohne gesonderte vertragliche Vereinbarung, um ein Zwölftel. Dies gilt allerdings explizit nur für den Fall, dass Kurzarbeit Null vorliegt und kann nicht auf andere Fälle übertragen werden, in denen der Arbeitnehmer nicht arbeitet. Insbesondere ist Kurzarbeit Null nicht mit Arbeitsunfähigkeit zu vergleichen. Entscheidend für das Urteil ist, dass sich ein in Kurzzeit Null befindlichen Arbeitnehmer ausruhen und auch seinen Freizeitaktivitäten nachgehen kann.