Kündigung wegen Missachtung der Hygieneregeln

Kündigung wegen Missachtung der Hygieneregeln
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Auch die Rechtsprechung beschäftigt sich mehr und mehr mit Corona-bezogenen Themen und nach und nach werden auch Entscheidungen der Landesarbeitsgerichte veröffentlicht. Im individualrechtlichen Bereich werden Fragen zu den Folgen einer Missachtung der neuen, anlassbezogenen Verpflichtungen der Arbeitnehmer zu behandeln: sind Corona-Tests tatsächlich immer und unter allen Umständen freiwillig? Rechtfertigt jedweder Verstoß gegen Hygieneregeln eine Kündigung oder müssen zunächst mildere Maßnahmen ergriffe werden? 

Das LAG Düsseldorf (Urteil vom 27.04.2021, 3 Sa 646/20) hatte sich nun mit der Frage zu beschäftigen, ob ein Anhusten eines Kollegen ohne Mindestabstand zu einer fristlosen Kündigung führen darf. Wie immer in diesen Fällen spielen die Umstände des Einzelfalles eine entscheidende Rolle. 

Der gekündigte Mitarbeiter hatte bereits im Vorfeld des kündigungsrelevanten Vorfalles mehrfach zu erkennen gegeben, wie er zu den geltenden Hygieneregeln steht. Mehrfache kleinere Verstöße gegen eindeutig aufgestellte Verhaltensregeln und die klare Äußerung, die Regelungen nicht ernst zu nehmen, gingen dem Vorfall nach Behauptung des Arbeitgebers voran. Schließlich dann habe der Kläger einem Kollegen aus nächster Nähe direkt ins Gesicht gehustet. Das, so das LAG Düsseldorf, reicht für eine fristlose Kündigung. Eine Abmahnung hätte nicht ausgereicht und der Kündigung somit nicht vorangestellt werden müssen. 

Der Kündigungsschutzklage wurde dennoch stattgegeben, da der Arbeitgeber seine Vorwürfe nicht nachweisen konnte. 

Fest steht, dass aufgestellte Regelungen ernst genommen werden sollten. Ein Verstoß wird von den Gerichten wegen enormer Gesundheitsgefahren streng geahndet und Kündigungen auch ohne vorherigen „Warnschuss“ oftmals durchgewunken. Auch hinsichtlich der Freiwilligkeit von Corona-Tests am Arbeitsplatz gilt im Übrigen: es gibt Umstände, unter welchen der Arbeitgeber eine Testpflicht anordnen kann und eine Weigerung zu weitreichenden Folgen für den Arbeitnehmer bis hin zur Kündigung führen kann. Natürlich bedarf es besonderer Umstände und die generelle Freiwilligkeit der Tests bleibt grundsätzlich bestehen.

Annika Pilz

Fachanwältin für Arbeitsrecht *

Annika Pilz schloss beide Examina mit Prädikat ab und war vor ihrer Tätigkeit für AfA Rechtsanwälte in der Personalabteilung eines der größten Wirtschaftsprüfungsunternehmen tätig.

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