Krankschreibung: „Gelber Schein“ bald digital

Krankschreibung: „Gelber Schein“ bald digital
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In Zeiten der Pandemie ist die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) wieder in den Fokus geraten. Um überfüllte Wartezimmer zu vermeiden, sieht eine Sonderregelung weiterhin die Möglichkeit vor, bei leichten Atemwegserkrankungen eine Krankschreibung telefonisch vornehmen zu lassen. Zugleich ist auch Bewegung in den Digitalisierungsprozess gekommen. Mit der Verabschiedung des Terminservice- und Versorgungsgesetzes von 2019 soll das Verfahren schrittweise vereinfacht und vereinheitlicht werden. Erste Änderungen werden noch in diesem Jahr umgesetzt.

Bislang erhält der Arbeitnehmer im Krankheitsfall drei Ausfertigungen der ärztlichen Krankschreibung, von denen er eine umgehend seiner Krankenkasse zukommen lassen muss. Ein weiteres Exemplar hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens am vierten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln.

Die nun vorgesehenen Änderungen bedeuten eine erhebliche Entlastung für den Arbeitnehmer. Ab dem 1. Oktober geht die Meldepflicht gegenüber der Krankenkasse auf den Arzt über. Die Daten aus der AU werden vom Arzt dann direkt elektronisch an die Kasse übermittelt. Allerdings wird Praxen, die noch nicht über die technischen Voraussetzungen verfügen, eine Übergangsfrist bis zum 31.Dezember gewährt. Somit muss gegebenenfalls noch bis Ende des Jahres die Vorlage an die Krankenkasse durch den Arbeitnehmer erfolgen.

In einem weiteren Schritt entfällt ab dem 1. Juli 2022 auch die Vorlagepflicht des Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber. Vielmehr stellt dann die Krankenkasse dem Arbeitgeber die AU in elektronischer Form zur Verfügung. Die Weiterleitung an den Arbeitgeber war ursprünglich bereits für den Beginn des nächsten Jahres vorgesehen, wurde aber wegen Verzögerungen bei der Technik verschoben.

Die Einführung der elektronischen AU stellt mithin ein Ende des sogenannten „gelben Scheins“ dar. Allein der Patient erhält dann noch auf Wunsch eine gedruckte Version für seine Unterlagen. Allerdings gelten die Neuregelungen zunächst nur für Arbeitnehmer in der gesetzlichen Krankenversicherung. Bei Privatpatienten bleibt es bei der Zettelwirtschaft: die Übermittlung der Ausdrucke an die Krankenkasse und den Arbeitgeber obliegen hier weiterhin dem privatversicherten Arbeitnehmer.

Auch in der Rechtsprechung bleibt die AU aktuell. Zwar wird ihr grundsätzlich bezüglich der dargelegten Arbeitsunfähigkeit ein hoher Beweiswert beigemessen, jedoch ist dieser nicht unerschütterlich. Eine Entscheidung des BAG (Urteil vom 08.09.2021, 5 AZR 149/21) hatte eine Krankschreibung zum Gegenstand, welche die klagende Arbeitnehmerin nach ihrer Kündigungserklärung vorgelegt hatte. Das Brisante: die Daten der dort angegebenen Arbeitsunfähigkeit deckten sich exakt mir der Restlaufzeit des Arbeitsverhältnisses. Das Gericht gab der Arbeitgeberin, welche die Entgeltfortzahlung verweigerte, recht und sah den Beweiswert der AU aufgrund der Koinzidenz als erschüttert an. Der Arbeitnehmer ist in einem solchen Fall darauf angewiesen andere Beweismittel anzubieten. In Betracht kommt bspw. die Vernehmung des Arztes.