Krankfeiern und die Folgen – TV-Interview mit BRISANT

Krankfeiern und die Folgen – TV-Interview mit BRISANT
Zum Video: <a target="_blank" href="http://mediathek.daserste.de/BRISANT/Blaumachen-Kavaliersdelikt-oder-Strafta/Video?bcastId=2673662&documentId=50619972">http://mediathek.daserste.de/BRISANT/Blaumachen-Kavaliersdelikt-oder-Straftat/</a>

Montagmorgen, 6:00 Uhr – der Wecker klingelt, kaum Schlaf, die neue Arbeitswoche beginnt – eigentlich. Denn der Gedanke im Bett zu bleiben klingt zu verlockend. Ein kurzer Anruf beim Chef: „Ich bin krank und kann heute leider nicht zur Arbeit kommen“ – alles halb so schlimm?

Ganz so einfach ist das nicht. Damit können die Probleme erst beginnen, denn wer krankfeiert riskiert seinen Arbeitsplatz, so Raphael Kittel, Rechtsanwalt bei den AfA Rechtsanwälten, im Interview mit dem ARD-Magazin BRISANT.

Wenn der Arbeitnehmer nämlich seine Arbeitsunfähigkeit vortäuscht und sich so einen zusätzlichen Urlaubstag erschleicht, kann das sogar strafrechtlich relevant sein. Denn der Arbeitgeber muss auch an Tagen, an denen der Mitarbeiter „blau macht“ dessen Lohn zahlen, obwohl er dafür keine Arbeitsleistung erhält. Vorsicht ist daher geboten! Eine Ermahnung, eine Abmahnung oder gar der Ausspruch einer Kündigung können im Raum stehen.

Doch bei der Verhängung von Sanktionen hat der Arbeitgeber diverse Spielregeln zu beachten. Der Arbeitgeber darf zur Aufklärung nur „erforderliche“ Maßnahmen heranziehen. Hier ist der Einzelfall entscheidend. So ist beispielsweise die Beauftragung eines Privatdetektives häufig nicht zulässig.

Will der Arbeitgeber in der Folge eine Kündigung aussprechen, sind gesetzliche sowie von der Rechtsprechung entwickelte Grundsätze zu beachten. Hat der Arbeitgeber etwa lediglich vage Indizien für ein Fehlverhalten, so muss der Arbeitnehmer vor Ausspruch der Kündigung angehört werden. Hierbei passieren oft Fehler. Auch ist die Kündigung in aller Regel erst als letztes Mittel zulässig, wenn überhaupt.

Sollte der Arbeitgeber also eine Ermahnung, eine Abmahnung oder gar eine Kündigung ausgesprochen haben, ist die Rechtswirksamkeit häufig fraglich. Ein Vorgehen dagegen empfiehlt sich grundsätzlich, entweder mit dem Ziel den Arbeitsplatz zu erhalten oder aber um zumindest eine angemessene Abfindung zu erzielen. Da z.T. kurze Reaktionsfristen gelten, so die 3-Wochen-Frist bei einer Kündigung, sollte schnell gehandelt werden. Wenn gewünscht unterstützen wir Sie dabei gerne.


Neugierig? Erfahren Sie mehr im TV-Beitrag des BRISANT-Magazins: http://mediathek.daserste.de/BRISANT/Blaumachen-Kavaliersdelikt-oder-Straftat/