Keine Urlaubsverjährung bei Missachtung der Hinweipflicht des Arbeitgebers
Der EuGH stärkt mit seinem aktuellen Urteil die Rechte von Arbeitnehmenden. Der Urlaubsanspruch verjährt laut EuGH nun nicht mehr automatisch nach drei Jahren – sondern nur, wenn der Arbeitgeber seine Hinweispflicht erfüllt hat.
Das Bundesarbeitsgericht hatte über den Fall einer Steuerfachangestellte zu entscheiden, die vom früheren Arbeitgeber die Abgeltung von Urlaubstagen in dem Zeitraum von 2013 bis 2017 verlangte. Der Arbeitgeber hatte der Arbeitnehmerin weder den Hinweis gegeben, dass der Urlaub mit Ablauf des Kalenderjahres oder nach Ablauf des Übertragungszeitraums verfällt, noch sie aufgefordert ihren Urlaub zu nehmen. Der Arbeitgeber berief sich unter anderem auf die Verjährung der Ansprüche, die im deutschen Recht beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, nach drei Jahren eintritt.
Das Bundesarbeitsgericht nahm die Position ein, dass der Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin auf den Verfall des Urlaubs hätte hinweisen müssen und daher die Ansprüche der Arbeitnehmerin nicht gemäß dem Bundesurlaubsgesetz erloschen seien. Dem Bundesarbeitsgericht begegneten dahingehend Zweifel, ob eine Verjährung des Urlaubsanspruchs diesem Grundgedanken zuwiderlaufen würde.
Daher legte das Bundesarbeitsgericht diese Frage dem EuGH vor. Der EuGH befand, dass der Schutz der Urlaubswahrnehmung einen hohen Stellenwert einnehmen soll. Zwar sei es richtig, dass Arbeitgeber ein Interesse an einem durch Verjährung entstehenden Rechtsfrieden haben, allerdings nur, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Hinweispflicht gegenüber seinen Arbeitnehmenden nachgekommen ist.
Wenn der Arbeitgeber kein Interesse daran hat, nach Ablauf der Verjährung Ansprüche seiner Angestellten gegen sich gelten zu lassen, ist es nach Ansicht des EuGH Aufgabe des Arbeitgebers seine Mitarbeitenden entsprechend auf einen möglichen Verfall hinzuweisen. Anderenfalls dürfe er nach Ansicht des EuGH auch nicht die Einrede der Verjährung erheben.
Das Urteil des EuGH stärkt Arbeitnehmenden den Rücken. Es bleibt jedoch weiterhin spannend, wie das BAG die Entscheidung des EuGH umsetzen wird.