Kein Dienstwagen-Entzug „einfach so“: BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln

Kein Dienstwagen-Entzug „einfach so“: BAG kippt pauschale Freistellungsklauseln

Ihr Arbeitgeber hat Sie nach der Kündigung freigestellt und den Firmenwagen zurückgefordert – einfach so, weil es im Arbeitsvertrag steht? 

Was hat das Bundesarbeitsgericht in 5 AZR 108/25 entschieden?

Ein Gebietsleiter im Vertriebsaußendienst kündigte sein Arbeitsverhältnis fristgemäß zum 30.11.2024. Sein Arbeitgeber stellte ihn daraufhin sofort unter Fortzahlung der Vergütung frei und forderte den privat nutzbaren Dienstwagen zurück. Die Grundlage: eine vorformulierte Klausel im Arbeitsvertrag, die eine Freistellung „bei oder nach Ausspruch einer Kündigung – gleich von welcher Seite“ erlaubte. Der Kläger gab den Wagen zurück, verlangte aber eine Nutzungsausfallentschädigung von monatlich 510,00 € brutto.

Der Fünfte Senat des BAG entschied mit Urteil vom 25.03.2026 (5 AZR 108/25), dass die Freistellungsklausel als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sei. Sie benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen, weil sie ihm die Möglichkeit abschneidet, sein grundrechtlich geschütztes Beschäftigungsinteresse geltend zu machen. Allerdings verwies das BAG die Sache an das LAG Niedersachsen zurück. Denn das Berufungsgericht muss noch prüfen, ob im konkreten Einzelfall überwiegende schützenswerte Interessen des Arbeitgebers die Freistellung auch ohne wirksame Klausel rechtfertigen konnten.

Wie war die Rechtslage bisher?

Die Frage, ob formularmäßige Freistellungsklauseln wirksam sind, war seit über zwanzig Jahren unter den Landesarbeitsgerichten umstritten. Einige Gerichte – etwa das LAG Hessen und das LAG Hamburg – hielten solche Klauseln für unwirksam, weil sie den aus Art. 1 und Art. 2 GG abgeleiteten Beschäftigungsanspruch aushöhlen. Andere – insbesondere das LAG Hamm und das LAG Köln – sahen sie jedenfalls bei leitenden Angestellten als zulässig an, weil nach einer Kündigung Loyalitätsprobleme drohen könnten.

Das BAG selbst hatte die Grundsatzfrage nie entschieden. In einem Urteil vom 12.02.2025 (5 AZR 171/24) hatte der Fünfte Senat lediglich festgestellt, dass der Widerruf der Dienstwagennutzung bei einer berechtigten Freistellung wirksam sein kann – die Wirksamkeit der Freistellungsklausel als AGB hatte er dort aber gerade nicht geprüft. Für Arbeitnehmer bedeutete diese Rechtslage: Ob die Freistellung wirksam war, hing letztlich davon ab, welches Gericht zuständig war.

Was ändert dieses Urteil?

Das BAG hat erstmals höchstrichterlich klargestellt: Eine pauschale Freistellungsklausel im vorformulierten Arbeitsvertrag ist unwirksam. Der Arbeitgeber kann sich nicht mehr allein auf eine solche Standardklausel berufen, um einen Arbeitnehmer nach der Kündigung einfach „nach Hause zu schicken“. Das grundrechtlich geschützte Beschäftigungsinteresse überwiegt.

Will der Arbeitgeber gleichwohl freistellen, braucht er dafür konkrete, im Einzelfall überwiegende schützenswerte Interessen – etwa eine reale Gefahr der Weitergabe von Geschäftsgeheimnissen oder der Abwerbung von Kunden. Ein bloßer Verweis auf die Kündigung genügt nicht. Zugleich fällt mit einer unwirksamen Freistellung auch die Grundlage für den Entzug des Dienstwagens weg. Betroffene Arbeitnehmer haben dann Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung.

Was bedeutet das konkret für Sie als Arbeitnehmer?

Prüfen Sie Ihren Arbeitsvertrag auf Freistellungsklauseln. Enthält er eine pauschale Regelung, die den Arbeitgeber „bei oder nach Kündigung“ zur Freistellung berechtigt, ist diese nach der neuen BAG-Rechtsprechung unwirksam.

Akzeptieren Sie eine Freistellung nicht vorschnell als rechtmäßig. Verlangen Sie vom Arbeitgeber eine konkrete Begründung, welche überwiegenden Interessen die Freistellung im Einzelfall rechtfertigen sollen.

Geben Sie Ihren Dienstwagen nicht ohne Vorbehalt zurück. Weisen Sie schriftlich darauf hin, dass Sie die Freistellung für unwirksam halten und sich die Geltendmachung einer Nutzungsausfallentschädigung vorbehalten.

Holen Sie anwaltlichen Rat ein, bevor Fristen ablaufen. Die Nutzungsausfallentschädigung berechnet sich nach der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzungsmöglichkeit mit monatlich 1 % des Listenpreises des Fahrzeugs bei Erstzulassung – das können je nach Fahrzeug erhebliche Beträge sein.

Sind Sie von dieser Entscheidung betroffen? Die Anwälte der AfA beraten Sie gerne – fordern Sie jetzt eine erste Ersteinschätzung an.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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