Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einleitung und Durchführung eines BEM

Kein Anspruch des Arbeitnehmers auf Einleitung und Durchführung eines BEM
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Bei einem betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) handelt es sich um ein auf Initiative des Arbeitgebers einzuleitendes Verfahren, das dem Erhalt der Gesundheit langfristig erkrankter Arbeitnehmer am Arbeitsplatz dient. Einer Gefährdung des Arbeitsverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen soll möglichst vorgebeugt werden. Sind Arbeitnehmer länger als sechs Wochen erkrankt, so muss der Arbeitgeber ihnen ein BEM anbieten. Die Pflicht des Arbeitgebers ist in § 167 Abs.2 S.1 SGB IX geregelt.

Ob auch einem Arbeitnehmer ein einklagbarer Anspruch gegen den Arbeitgeber auf Einleitung und Durchführung eines BEM zusteht, wurde von den Instanzgerichten bislang unterschiedlich beurteilt.

Hintergrund der Entscheidung

Der bei einer Gemeinde beschäftigte und einem Schwerbehinderten gleichgestellte Arbeitnehmer war im Jahr 2018 an insgesamt 122 Tagen und in dem Zeitraum von Januar bis August 2019 an insgesamt 86 Tagen arbeitsunfähig erkrankt. Der Bürgermeister der Gemeinde lehnte den Antrag des Arbeitnehmers auf Durchführung eines BEM mit der Begründung ab, dass die mehrfachen und langen Erkrankungen des Arbeitnehmers in keinem Zusammenhang mit den ihm zugewiesenen Tätigkeiten gestanden haben.

Der Arbeitnehmer klagte daraufhin vor dem Arbeitsgericht Würzburg auf Verpflichtung der Arbeitgeberin zur Durchführung eines BEM. Er vertrat die Ansicht, dass sich ein individueller Anspruch gegenüber der Arbeitgeberin aufgrund ihrer allgemeinen Fürsorgeverpflichtung aus § 241 Abs.2 BGB i.V.m. § 167 Abs.2 S.1 SGB IX ergebe.

Die Arbeitgeberin vertrat hingegen die Auffassung, dass die Vorschrift nicht als Individualanspruch des Arbeitnehmers auf Einleitung und Durchführung eines BEM ausgestaltet sei und nach dem Wortlaut der Vorschrift diese lediglich der Arbeitgeberin ein Initiativrecht einräume.

Die Entscheidung

Während das Arbeitsgericht Würzburg (Urteil v. 28.01.2020 – 2 Ca 1068/19) der Klage stattgegeben hatte und dem Kläger einen einklagbaren Anspruch zuerkannt hatte, entschied das Landesarbeitsgericht Nürnberg (Urteil v. 08.10.2020 – 5 Sa 117/20) zugunsten der Arbeitgeberin, dass ihre Verpflichtung aus § 167 Abs.2 S.1 SGB IX, bei Vorliegen aller Voraussetzungen ein BEM einzuleiten, keinen einklagbaren Anspruch des Klägers begründe.

Das Bundesarbeitsgericht hat mit seinem Urteil vom 07.09.2021 (Urteil v. 07.09.2021 – 5 Sa 117/20) die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts Nürnberg bestätigt und nach eingehender Auslegung des § 167 Abs.2 SGB IX entschieden, dass ein Arbeitnehmer keinen einklagbaren Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines BEM habe.

Das Bundesarbeitsgericht wies in seiner Begründung darauf hin, dass sich ein solcher Anspruch weder direkt aus § 167 Abs.2 S.1 SGB IX, noch aus § 169 Abs.2 S.1 SGB IX i.V.m. § 241 BGB oder aus § 169 Abs.2 S.1 SGB IX i.V.m. § 618 BGB herleiten lasse.

Die Auslegung des § 167 Abs.2 S.1 SGB IX ergebe, dass sowohl unter Beachtung des objektivierten Willens des Gesetzgebers als auch des Wortlauts der Vorschrift, der Systematik, des Sinn und Zwecks sowie der Entstehungsgeschichte, die Einleitung und Durchführung eines BEM bewusst nicht durch einen einklagbaren Individualanspruch des betroffenen Arbeitnehmers abgesichert wurde. Nicht jeder Verpflichtung des Arbeitgebers stehe ein entsprechendes Recht oder ein entsprechender Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber. Der Gesetzgeber habe mit § 167 Abs. 2 SGB IX eine Regelung geschaffen, die die Rechte und Pflichten der Beteiligten innerhalb des Verfahrens abschließend regele. Nach dem Wortlaut des § 167 Abs.2 S.8 SGB IX wache ausschließlich die zuständige Interessenvertretung beziehungsweise Schwerbehindertenvertretung darüber, dass der Arbeitgeber seine Verpflichtungen wahrnimmt. Nur diese Stellen können nach § 167 Abs.2 S.7 SGB IX eine entsprechende Klärung verlangen. Für Arbeitnehmer sehe die Vorschrift derartige Rechte und Pflichten nicht vor. 

Auch die Richtline 2000/78/EG und die UN-Behindertenrechtskonvention führe zu keinem abweichenden Verständnis von § 167 Abs.2 S.1 SGB IX.

Eine Notwendigkeit für einen solchen Anspruch bestehe auch nicht. Die betroffenen Arbeitnehmer seien bei Untätigkeit des Arbeitgebers ausreichend geschützt, da § 167 Abs.2 S.1 SGB IX dem Arbeitgeber die Initiativlast zur Durchführung eines BEM zuweise.

Wird der Arbeitgeber seiner Initiativlast nicht gerecht, könne er sich zur Abwehr eines Beschäftigungsverlangens des Arbeitnehmers oder zur Begründung einer Kündigung nicht darauf beschränken vorzutragen, er kenne keine alternativen Einsatzmöglichkeiten für den Arbeitnehmer und es gebe keine Arbeitsplätze, die zu einer Verringerung künftiger Fehlzeiten führen könnten. Der Arbeitgeber habe vielmehr die objektive Nutzlosigkeit des BEM darzulegen. Er habe umfassend und konkret vorzutragen, warum die Durchführung eines BEM in keinem Fall zur Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses beitragen könne.

Fazit

Mit der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts ist nunmehr höchstrichterlich entschieden, dass einem Arbeitnehmer kein einklagbarer Anspruch auf Einleitung und Durchführung eines BEM zusteht.

Wie die im Koalitionsvertrag vom 24.11.2021 angekündigte Stärkung des BEM aussehen wird, bleibt abzuwarten.

Alexandra Hupka

Rechtsanwältin *

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