Kann mich der Arbeitgeber zum Impfen zwingen?

Kann mich der Arbeitgeber zum Impfen zwingen?
unsplash.com - Sam Moqadam

Gesundheitsminister Jens Spahn hat den Startschuss für die Impfung gegen das Corona-Virus gegeben. Ab dem 27.12.2020 sollen deutschlandweit die ersten Impfungen durchgeführt werden. Doch das lang ersehnte Präparat der deutschen Firma Biontech und ihres US-Partners Pfizer sorgt nicht nur für Begeisterung. Viele Menschen stehen der Impfung kritisch gegenüber. 

Sie fürchten nicht nur bisher ungeahnte Nebenwirkungen, sondern auch die Einführung einer Impfpflicht. Auch wenn die Politik sich schon mehrmals gegen eine solche ausgesprochen hat, über kurz oder lang könnte sie durchaus für bestimmte Beschäftigungsgruppen und aufgrund sozialen Drucks kommen. 

Gerade für das Arbeitsrecht hat dieses Thema eine besondere Brisanz. Hält doch ein Mitglied des Ethikrates die Einführung einer Impfpflicht für einzelne Berufsgruppen bereits für möglich und nötig. 

Ohne Rechtsgrundlage keine Impfpflicht

Doch ganz so einfach ist es nicht. Eine Corona Impfpflicht bedürfte – wie es auch bei dem am 1. März 2020 in Kraft getretenen Masernschutzgesetz der Fall ist – zunächst einmal einer gesetzlichen Grundlage. Diese könnte ebenfalls für bestimmte Berufsgruppen eine Impf- und Nachweispflicht vorsehen.

Was könnten Betroffene gegen eine staatliche Impfpflicht tun?

Zunächst einmal würde eine Impfpflicht für bestimmte Berufsgruppen nicht dazu führen, dass sich die Betroffenen auch tatsächlich impfen lassen müssen. Es kann also niemand zur Impfung gezwungen werden. Doch was bringt einem Beschäftigten beispielsweise in der Pflege eine solche Wahlmöglichkeit, wenn er ohne entsprechenden Impfnachweis ein Tätigkeitsverbot oder Bußgeld bekommt? 

Dabei dürfte es wenig beruhigen, dass man sich gegen derartige Maßnahmen gerichtlich zur Wehr setzen und die Rechtmäßigkeit der Impfpflicht an sich überprüfen lassen könnte.

Könnten Arbeitgeber davon unabhängig einen Impfnachweis einfordern?

Generell dürfte eine solche Nachweispflicht ohne entsprechende Rechtsgrundlage nicht zulässig sein. Auch wenn den Arbeitgeber gegenüber seiner Belegschaft eine Fürsorgepflicht trifft, scheint eine derartige Forderung vor dem Hintergrund des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmer grundsätzlich als zu weitgehend. 

Etwas anders könnte jedoch für Beschäftigte gelten, die mit besonders vulnerablen Personen in Kontakt stehen wie Krankenhausmitarbeiter, Beschäftigte in Senioren-heimen und Pflegeeinrichtungen, sowie in Arztpraxen. Hygiene- und Schutzkonzepte der Betreiber könnten entsprechende Vorgaben vorsehen. In jedem Fall dürfte das Einfordern eines Impfnachweises mangels gesetzlicher Grundlage nur bei legitimem Interesse des Arbeitgebers in Frage kommen.

Fazit

Es bleibt also spannend. Die nächsten Monate werden zeigen, in welche Richtung sich das Thema entwickeln wird. In Anbetracht des derzeit noch bestehenden Engpasses bei den zur Verfügung stehenden Impfdosen dürfte es allein Monate dauern, bis alle Risikogruppen durchgeimpft sind. Corona wird uns also noch weit bis ins nächste Jahr 2021 begleiten.

Sollten Sie weitere Fragen zu diesem oder anderen arbeitsrechtlichen Themen haben, können Sie sich gerne an uns wenden. Die Arbeitsrechtsexperten der AfA Rechtsanwälte helfen Ihnen gerne weiter.