Ist der Betriebsrat über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals zu informieren?

Ist der Betriebsrat über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals zu informieren?
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Der Betriebsrat hat sich unter anderem für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb einzusetzen. Erleidet ein Arbeitnehmer einen Arbeitsunfall, kann der Betriebsrat daher vom Arbeitgeber verlangen, hierüber unterrichtet zu werden. Dies gilt auch, wenn sich Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens auf dem Betriebsgelände verletzen.

So entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit Beschluss vom 12.03.2019.

Zum Hintergrund: Rechte des Betriebsrats nach einem Arbeitsunfall

§ 89 Abs. 1 BetrVG sieht vor, dass der Betriebsrat sich für die Einhaltung der Vorschriften über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung einzusetzen hat. Um dieser Pflicht nachkommen zu können, hat der Arbeitgeber den Betriebsrat bei der Untersuchung von Arbeitsunfällen hinzuzuziehen. Dies beinhaltet natürlich auch die Pflicht, ihn über Arbeitsunfälle zu informieren.

Führt der Arbeitsunfall dazu, dass der betroffene Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist oder verstirbt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitsunfall dem zuständigen Unfallversicherungsträger anzuzeigen. Der Betriebsrat hat diese Unfallanzeige zu unterzeichnen. Außerdem ist dem Betriebsrat eine Abschrift dieser Unfallanzeige auszuhändigen.

Zum Sachverhalt: Arbeitsunfall des Fremdpersonals auf dem Betriebsgelände

Im zu entscheidenden Fall betreibt die Arbeitgeberin ein Unternehmen für Zustelldienste. In einem ihrer Betriebe ist ein Betriebsrat gebildet. Auf dem dortigen Betriebsgelände werden Arbeitnehmer eines anderen Unternehmens tätig, mit dem die Arbeitgeberin Werkverträge in Form von Subunternehmerverträgen abgeschlossen hatte. Nachdem sich zwei Arbeitnehmer eines Subunternehmens bei der Beladung von Paletten auf dem Betriebsgelände der Arbeitgeberin verletzten und die Arbeitgeberin untätig blieb, verlangte der Betriebsrat Informationen über die Arbeitsunfälle.

Der Betriebsrat verlangte nicht nur die Vorlage der Unfallanzeigen der beiden verletzten Fremdarbeitnehmer. Vielmehr beanspruchte der Betriebsrat, auch künftig unverzüglich über jeden Arbeitsunfall mit Beteiligung des Fremdpersonals unterrichtet zu werden und Kopien der Unfallanzeigen vorgelegt zu erhalten. Sofern diese Arbeitsunfälle gegenüber dem Unfallversicherungsträger meldepflichtig seien, solle ihm die Anzeige an den Unfallversicherungsträger zur Prüfung und Mitunterzeichnung vorgelegt und Kopien hiervon ausgehändigt werden.

Mit diesem Begehren hatte der Betriebsrat zunächst keinen Erfolg.

Zur Entscheidung: Recht auf Information über Arbeitsunfälle des Fremdpersonals

Das BAG gab ihm nun jedoch teilweise Recht. Der Arbeitgeber habe den Betriebsrat zu allen Fragen im Zusammenhang mit dem Arbeitsschutz und der Unfallverhütung hinzuziehen (§ 89 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz). Daher habe der Betriebsrat einen Auskunftsanspruch über entstandene Arbeitsunfälle.

Dieser Auskunftsanspruch erstrecke sich auch auf Arbeitsunfälle des Fremdpersonals, die im Zusammenhang mit der Nutzung der betrieblichen Infrastruktur des Arbeitgebers entstünden. Denn auch aus solchen Arbeitsunfällen könnten arbeitsschutzrelevante Erkenntnisse gewonnen werden, die für die Arbeitsbedingungen der betriebszugehörigen Arbeitnehmer von Bedeutung sein könnten.

Die Vorlage bzw. Aushändigung von Unfallanzeigen könne der Betriebsrat allerdings nicht verlangen. Es bleibt bis zur Veröffentlichung seiner Entscheidungsgründe abzuwarten, ob das BAG sich hierbei der Begründung der Vorinstanz anschließt. Das LAG Baden-Württemberg hielt die Arbeitgeberin schon nach dem Sozialversicherungsrecht für nicht zuständig für eine Meldung an den Unfallversicherungsträger, jedenfalls umfassten aber weder § 80 Abs. 2 Satz 1 BetrVG n.F. noch §§ 6, 8 Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) im vorliegenden Fall das Recht auf Aushändigung der Unfallanzeigen (LAG Baden-Württemberg vom 19.07.2017, 7 BV 206/16).

Fazit: Umfassender Arbeitsschutz

Nicht nur Arbeitsunfälle der betriebseigenen Arbeitnehmer und der Leiharbeitnehmer, sondern auch Arbeitsunfälle von Fremdpersonal auf dem Betriebsgelände sind aussagekräftig über den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung im Betrieb. Daher kann der Betriebsrat auch darüber Auskunft verlangen, um sich umfassend für den Arbeitsschutz einsetzen zu können.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12.03.2019, Az.: 1 ABR 48/17.

Evgeny Khazanov

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Evgeny Khazanov ist bei AfA in allen Angelegenheiten des Individual- und Kollektiv-Arbeitsrechts tätig. Er spricht fließend Englisch und Russisch und betreut daher regelmäßig internationale Mandanten.

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