Insolvenzgeld schmälert Arbeitslosengeldansprüche nicht!
Diverse Veröffentlichungen sorgen für große Verunsicherung unter den Betroffenen der Zerschlagung des Versandhauses Quelle. Am 27.10. wurde auf dem Internetportal mittelfranken.business-on.de die Fehlinformation verbreitet, erhaltenes Insolvenzgeld schmälere den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Nadja Häfner, Anwältin der Nürnberger Kanzlei „AfA Rechtsanwälte“, stellt klar, dass sich der Insolvenzgeldbezug wie im Falle von Quelle auf die Höhe des Arbeitslosengeldes nicht auswirkt: „Vorheriger Insolvenzgeldbezug mindert den Anspruch auf Arbeitslosengeld eindeutig nicht.“
Häfners Kollege Marc-Oliver Schulze, Fachanwalt für Arbeitsrecht, rät den Betroffenen angesichts der tiefen Verunsicherung, sorgfältig alle Informationen zusammenzutragen: „Gerade vor dem Hintergrund der Insolvenz des Arcandor-Konzerns müssen nun tausende Beschäftigte in der Region ihre Ansprüche abklären. Dies ist gar nicht so einfach, nachdem teilweise sogar von Seiten der Arbeitsagentur auf internen Informationsveranstaltungen der Quelle GmbH falsche Aussagen getroffen worden sind.“
Eine zusätzliche „Hängepartie“ entsteht für viele Beschäftigte immer dann, wenn sie der Insolvenzverwalter nach einer Kündigung freistellt und nicht mehr bezahlen will, obwohl die Kündigungsfrist noch nicht abgelaufen ist. Hier plädiert Rechtsanwältin Nadja Häfner dafür abzuklären, ob der Insolvenzverwalter dies darf: „Hierbei kommt es auf die wirtschaftliche Situation des Unternehmens an. Der Beschäftigte sollte sich dann im Normalfall bei der Agentur für Arbeit melden.“ Danach, so Nadja Häfner, könne Arbeitslosengeld im Sinne der so genannten Gleichwohlgewährung bezogen werden.
Allerdings gelte es zu beachten, dass hierdurch der Anspruchszeitraum auf Arbeitslosengeld gemindert wird: „Nur wenn der Insolvenzverwalter im Nachgang das Entgelt für die freigestellten Monate nachzahlt, mindern die Monate der Gleichwohlgewährung die Anspruchsdauer des Arbeitslosengeldes nach Ablauf der Kündigungsfrist nicht.“