Hunde-Elend: Herrchen darf zuhause bleiben!

Hunde-Elend: Herrchen darf zuhause bleiben!
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Sind Arbeitnehmer krank, so bleiben sie zuhause und kurieren sich aus. Wie selbstverständlich ist dann die Vergütung vom Arbeitgeber fortzuzahlen, § 3 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz. Auch zur Betreuung der eigenen Kinder oder pflegebedürftiger Familienangehöriger besteht ein gesetzlicher Freistellungs- und Vergütungsanspruch.

Doch gilt das auch für erkrankte Hunde?

„Ja!“ sagt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc-Oliver Schulze in der Sendung „Brisant“ der ARD.

Anlass für die Diskussion ist der Fall einer Italienerin, die vor den italienischen Gerichten zwei bezahlte Tage zur Pflege ihres erkrankten Hundes erfolgreich eingeklagt hat.

„Auch in Deutschland haben Arbeitnehmer in einem solchen Fall Anspruch auf Freistellung und Vergütung“, erklärt Rechtsanwalt Schulze. Ist der Hund betreuungsbedürftig und ist sonst niemand verfügbar, der sich um den kranken Hund kümmern oder ihn zum Tierarzt bringen kann, so ist der betroffene Arbeitnehmer auch kurzfristig freizustellen. Für das Betriebsklima sind Bürohunde auch gemeinhin förderlich, sodass auch daran gedacht werden kann, den Hund kurzerhand mit ins Büro zu nehmen und ihn dort gesund zu pflegen oder von Kollegen gesund pflegen zu lassen.

„Der Arbeitgeber hat allerdings das Hausrecht inne und muss der Mitnahme des Hundes zustimmen“, sagt Schulze. „Ist es aber im Betrieb üblich, dass Hunde mitgenommen werden, so hat der Arbeitnehmer hierauf auch einen einklagbaren Anspruch“.


Außerdem zu diesem Thema: Fachanwalt für Arbeitsrecht Eric Maas im Interview mit Deutschlandfunk: https://www.deutschlandfunknova.de/beitrag/arbeitsrecht-haustiere-im-buero