Gesundheitsschutz im Betrieb? Nicht ohne Betriebsrat!

Gesundheitsschutz im Betrieb? Nicht ohne Betriebsrat!
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Betriebsräte haben in vielen Bereichen umfassende Mitbestimmungsrechte. Dies möchte der Gesetzgeber so, um Arbeitnehmerschutzrechte im Betrieb vernünftig durchsetzen zu können. Der Arbeitgeber kann zwar aufgrund der mit den Arbeitnehmern geschlossenen Arbeitsverträge über deren Arbeitskraft disponieren und die Arbeitsbedingungen bestimmen, allerdings bedarf es bei den Mitbestimmungsrechten die Zustimmung des Betriebsrats. Dies kann sogar dazu führen, dass der Arbeitgeber seinen Betrieb gar nicht erst öffnen darf, wie zuletzt das Arbeitsgericht Berlin neben anderen Arbeitsgerichten entschieden hat.

Über was hatte das Arbeitsgericht Berlin zu entscheiden?

Viele Betriebe wollten nach Wochen der Betriebsschließung wegen der Beschränkungen durch die Corona-Krise ihre Beschäftigten weiterbeschäftigen. Ohne Beteiligung des Betriebsrats ist das allerdings nicht möglich, zumindest wenn Ansteckungsgefahr besteht.

Das Arbeitsgericht Berlin hat in seiner Entscheidung vom 27. April 2020 – 46 AR 50030/20 im Wege der einstweiligen Verfügung dem Arbeitgeber aufgegeben es zu unterlassen, Arbeitsleistungen von Filialarbeitnehmer anzuordnen oder die Erbringung von Arbeitsleistungen duldend entgegenzunehmen, solange zwischen dem Betriebsrat und dem Arbeitgeber keine Einigung über die erforderlichen Maßnahmen des Gesundheitsschutzes zur Vermeidung einer Ansteckung der Mitarbeiter der Filiale mit dem Corona-Virus SARS-CoV-2 erzielt oder die Einigung durch Spruch der Einigungsstelle ersetzt worden ist. Bei Zuwiderhandlungen war ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € möglich.

Nachdem der Arbeitgeber die Zustimmung des Betriebsrats für geplante Maßnahmen nicht eingeholt hat oder überhaupt keine Maßnahmen zum Gesundheitsschutz plante, durfte er keine Mitarbeiter einsetzen und musste den Betrieb geschlossen lassen.

Wie hätte der Arbeitgeber richtig agieren müssen?

Der Betriebsrat hat Mitbestimmungsrechte bei Regelungen über die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie über den Gesundheitsschutz im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften oder der Unfallverhütungsvorschriften (§ 87 Abs. 1 Ziff. 7 BetrVG). Demnach hätte der Arbeitgeber vor Öffnung des Betriebs mit dem Betriebsrat in Verhandlungen eintreten müssen, welche Maßnahmen im Rahmen der Vorschriften wie durchgeführt werden, um die Gesundheit der Mitarbeiter zu schützen. Der Betriebsrat kann dann als Vertreter der Arbeitnehmer seine Erfahrungen und Ideen in die Vorschläge einbringen.