Gesundheitsdaten im BEM
Das Betriebliche Eingliederungsmanagement ist eine wichtige Präventivmaßnahme für erkrankte Mitarbeiter. Der Arbeitgeber hat dabei natürlich ein Interesse daran, nähere Informationen über die Erkrankung des Beschäftigten zu erlangen. Der Betroffene hingegen will in der Regel keine oder nur wenige Gesundheits- bzw. Krankheitsdaten offenbaren, da er befürchtet, die Infos könnten zweckentfremdet und zur Grundlage einer krankheitsbedingten Kündigung gemacht werden. Im BEM-Verfahren treffen also gegenläufige Interessen aufeinander.
Doch ist der Arbeitnehmer überhaupt verpflichtet seine Krankheitsdaten gegenüber den am BEM Verfahren Beteiligten zu offenbaren? Wie wird sichergestellt, dass diese nicht in unberechtigte Hände fallen, bzw. zweckentfremdet werden?
Im aktuellen AfA ABC beantwortet Sebastian Wurzberger, Datenschutzbeauftragter bei den AfA Rechtsanwälten, alle wichtigen Fragen: