Geringeres Einkommen aufgrund von COVID-19 wird auf Antrag das Elterngeld nicht mehr negativ beeinflussen
Kurzfristige Änderungen beim Elterngeld im Bundestag verabschiedet (aber noch nicht in Kraft): Ein geringeres Einkommen aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum zwischen 01.03.2020 und 31.12.2020 wird auf Antrag das Elterngeld nicht mehr negativ beeinflussen
Wie in unserem Blogbeitrag vom 19.04.2020 angekündigt, ist zwischenzeitlich eine Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) verabschiedet worden. Diese beinhaltet Sonderregelungen für den Zeitraum 01.03.2020 bis 31.12.2020, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie stehen.
Zunächst ist nunmehr in das BEEG eine Regelung eingefügt, die es werdenden Eltern ermöglicht, bei Beantragung ihres Elterngeldes zu beantragen, dass ein aufgrund der COVID-19-Pandemie eingetretenes geringeres Einkommen aus der Zeit vom 01.03.2020 bis 31.12.2020 bei der Berechnung des Elterngeldes unberücksichtigt bleibt. Hierzu ist ein ausdrücklicher Antrag, wie auch der Nachweis, dass das geringere Einkommen auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist, glaubhaft zu machen.
Dies gilt auch für Kalendermonate des Elterngeldbezuges für ein älteres Kind nach Vollendung von dessen 14. Lebensmonat, soweit der Elterngeldbezug von der Zeit vor Vollendung des 14. Lebensmonates auf danach verschoben wurde. Auch hier ist eine Antragsstellung notwendig.
Darüber hinaus wurde in das BEEG eingefügt, dass nunmehr für die Berechnung des Elterngeldes Voraus- bzw. Nachzahlungen von laufendem Arbeitslohn jeweils in dem Monat zu berücksichtigen sind, für den die jeweilige Zahlung erfolgt.
In das BEEG aufgenommen wurde darüber hinaus, dass bei Eltern, von denen zumindest ein Elternteil eine systemrelevante Tätigkeit ausübt, die Elterngeldmonate aufgeschoben und auch nach dem 14. Lebensmonat ihres Kindes genommen werden können, allerdings muss der Bezug der verschobenen Elterngeldmonate spätestens bis zum 30.06.2021 angetreten werden. Die später genommenen Elterngeldmonate verringern bei einem weiteren Kind die Höhe des Elterngeldes nicht.
Der Partnerschaftsbonus, der die parallele Teilzeit der Eltern fördert, soll nicht entfallen oder zurückgezahlt werden müssen, wenn Eltern aufgrund der Covid-19-Pandemie mehr oder weniger arbeiten als geplant.