Fasching oder Karneval – Keine Narrenfreiheit für Arbeitnehmer

Fasching oder Karneval – Keine Narrenfreiheit für Arbeitnehmer
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Es ist wieder soweit: vielerorts steht die 5. Jahreszeit vor der Tür und so mancher Karnevalsfan fragt sind, ob er seine Leidenschaft auch auf der Arbeit ausleben darf.

Rosenmontag ist kein Feiertag!

Viele Arbeitnehmer sehen im Rosenmontag und Weiberfastnacht einen Feiertag und meinen, der Chef müsse Ihnen zwingend frei geben. Das ist jedoch ein Irrtum. Es steht grundsätzlich im Ermessen des Arbeitgebers, ob er seinen Mitarbeitern frei gibt oder nicht, ebenso, ob er die etwaige Freistellung vergütet oder nicht. Etwas anderes kann sich aus einer arbeitsvertraglichen Vereinbarung zu einzelnen Feier- und Brauchtumstagen ergeben. Eine solche Regelung ist jedoch selbst im Rheinland eher selten.

Vorsicht beim Krawatte abschneiden!

Heute ist es wieder soweit – Weiberfasstnacht oder auch Altweiberfasching steht vor der Tür. Dabei ist es Tradition, dass Frauen die weibliche Machtübernahme im Karneval zelebrieren. Das männliche Machtsymbol – die Krawatte – wird dafür kurzerhand abgeschnitten. Als Entschädigung gibt es dafür ein Küsschen (Bützchen). Dabei werden die jeckischen Frauen in ihrem Treiben jedoch nicht von der Tradition bzw. von der allgemeinen Narrenfreiheit geschützt.

Denn wer an Weiberfastnacht jemanden seine Krawatte abschneidet, ohne zuvor das Einverständnis hierfür eingeholt zu haben, macht sich schadensersatzpflichtig. So kann man auch nicht davon ausgehen, dass die Kollegen oder gar der Chef – insbesondere in den Karnevalshochburgen, wie Mainz, Köln oder Düsseldorf – stillschweigend eine Einwilligung zu dem jeckischen Treiben abgegeben haben, nur weil sie – vielleicht auch recht naiv – an Weiberfastnacht mit Krawatte ins Büro kommen. Wer sein närrisches Treiben an Fasching vollends ausleben möchte, ohne rechtliche Konsequenzen fürchten zu müssen, der sollte zumindest unmissverständlich Andeuten, dass er die Krawatte abschneiden möchte.

Darf ich kostümiert zur Arbeit kommen?

Da steht der Clown am Kopierer und die Außendienstmitarbeiterin erscheint als Catwoman. Ob dies erlaubt ist, kommt entscheidend darauf an, in welcher Branche man tätig ist. Gibt es Bekleidungsvorschriften, wie z.B. im Krankenhaus oder eine Uniform wie bei der Polizei, müssen sich Arbeitnehmer auch in der Faschingszeit daran halten. Andernfalls droht eine Abmahnung. Auch in Geschäftsbereichen mit Publikumsverkehr kann der Chef eine Kleiderordnung vorschreiben. Andersrum darf ein karnevalsverliebter Chef die Kostümierung seiner Mitarbeiter aber auch nicht anordnen.

Fazit

Wie weit Sie mit am Arbeitsplatz gehen dürfen, hängt letztendlich stark von Region, Branche und Unternehmen ab. Wichtig ist vor allem, dass die arbeitsvertraglichen Pflichten nicht außer Acht gelassen werden. Wer gegen die Regeln verstößt, riskiert eine Abmahnung. Im Falle einer Wiederholung kann sogar die Kündigung drohen.