Erst Karneval, dann krank – oder krank zum Karneval ?

Erst Karneval, dann krank – oder krank zum Karneval ?
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Häufen sich die Krankmeldungen in der Faschingszeit, vermuten Arbeitgeber schnell, dass mancher Arbeitnehmer nicht nur heftig gefeiert, sondern anschließend auch krank gefeiert hat. Doch dürfen Arbeitgeber Atteste einfach so anzweifeln? Und können Arbeitnehmer trotz Husten und Schnupfen am Faschingsumzug teilnehmen? Zu diesen und noch mehr Fragen rund um das Thema Arbeitsunfähigkeit stand Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht, Marc-Oliver Schulze, den Nürnberger Nachrichten Rede und Antwort.

Eine Krankschreibung bedeutet nicht, dass Mitarbeiter das Bett nicht verlassen dürfen. Aber sie müssen sich gesundheitsfördernd verhalten. Wer erkältet ist, kann spazieren gehen, doch stundenlang durch den Fasching zu streifen, könnte problematisch sein.

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Eine Kontrolle der Arbeitsunfähigkeit durch den Betriebsarzt scheidet grundsätzlich aus. Gesetzlich ist geregelt, dass es nicht zu seinen Aufgaben gehört, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen. Der Arbeitgeber kann die Krankenkasse des Mitarbeiters veranlassen, den Medizinischen Dienst mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit zu beauftragen.

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Auch eine Überwachung per Detektiv ist nicht so einfach zulässig.
Für Arbeitgeber, die einen Angestellten verdächtigen, krank zu feiern, ist es riskant, ihn beschatten zu lassen. Auch bei einem massiven Verdacht bedeutet die Beobachtung durch einen Detektiv einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers. Wenn es keine hinreichenden Verdachtsmomente gab, kann sich der Arbeitgeber sogar schadensersatzpflichtig machen.

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Textauszug aus „Arbeitnehmer unter Beobachtung“, Ulrike Löw, Nürnberger Nachrichten vom 08.02.2016. Den vollständigen Text können sie hier downloaden.