Ein-Euro-Jobber haben Anspruch auf üblichen Tariflohn

Ein-Euro-Jobber haben Anspruch auf üblichen Tariflohn
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Das Bundessozialgericht (BSG) hat am 27.08.2011 entschieden, dass die Jobcenter allein für die Maßnahmen der Eingliederung von ALG II – Empfängern verantwortlich sind. Werden die Ein-Euro-Jobber auf Arbeitsplätzen eingesetzt die nicht, wie im Gesetz für den Ein-Euro-Job gefordert, zusätzlich zum regulären Arbeitsmarkt unterhalten werden, so sind die Voraussetzungen eines rechtmäßigen Ein-Euro-Jobs nicht gegeben. In diesem Fall steht den Ein-Euro-Jobbern der übliche Tariflohn für ihre Arbeit zu. Dafür muss das Jobcenter einstehen.

Damit hat das BSG klargestellt, dass durch eine Maßnahme der Wiedereingliederung, also durch den Ein-Euro-Job, keine Arbeitsplätze des ersten Arbeitsmarktes verdrängt werden dürfen. Das BSG macht deutlich, dass eine Beeinträchtigung regulärer Arbeitsplätze durch die Ein-Euro-Jobs nicht eintreten darf.

Ferner entschied das BSG, dass die betroffenen Hartz IV – Empfänger in dem Zuweisungsbescheid zu dem 1 €-Job konkret wissen müssen, welche Tätigkeit sie im Rahmen des Ein-Euro-Jobs auszuüben haben. Anderenfalls handelt es sich um eine unrechtmäßige Zuweisung gegen die vorgegangen werden kann.

Die Entscheidung bestätigt die Betroffenen darin, gegen rechtswidrige Zuweisungen vorzugehen und die Umgehung der gesetzlichen Vorgaben für den Ein-Euro-Job und Schaffung von Arbeit auf Billigstlohnniveau zu verhindern.

Ein-Euro-Jobber haben Anspruch auf üblichen Tariflohn
(Nürnberger Nachrichten, 29. August 2011) – Größe: 747 KB

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht und Datenschutzexperte

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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