Droht der Abschied vom Acht-Stunden-Tag?

Droht der Abschied vom Acht-Stunden-Tag?
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Diese und andere Schlagzeilen verunsichern Arbeitnehmer seit die Bundesvereinigung deutscher Arbeitgeberverbände (BDA) Mitte Juli angekündigt hat, sich für die „Abschaffung des Acht-Stunden-Tages“ einzusetzen.

Ziel sei es laut BDA, die Einführung sog. flexibler Arbeitszeitmodelle zu fördern und damit die Anpassung an die Digitalisierung der Arbeitswelt ein Stück weit voranzutreiben. Insbesondere sollen flexible Arbeitszeiten zu einer besseren Vereinbarkeit von Familie und Beruf beitragen.

Um die geplanten Maßnahmen durchzusetzen, soll § 3 des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) außer Kraft treten. Dort wird geregelt, dass die werktägliche Arbeitszeit acht Stunden nicht überschreiten darf.

Flexibilität auch im Rahmen eines Acht-Stunden-Tages möglich

Eine Abschaffung der zulässigen Höchstarbeitszeit pro Werktag ist allerdings nicht zielführend:

Das ArbZG lässt auch aktuell schon flexible Arbeitszeitmodelle zu. Da das ArbZG weder Vorgaben betreffend den täglichen Beginn bzw. das Ende der Tätigkeit noch den Ort der Beschäftigung macht, sind bereits Gestaltungsspielräume vorhanden. Auch kann der Arbeitgeber auf besondere Situationen, z.B. kurzfristige Auftragshäufung oder Mitarbeiterausfall, dahingehend reagieren, dass die tägliche Arbeitszeit bei Bedarf bis auf zehn Stunden angehoben werden kann. Gem. § 3 Satz 2 ArbZG ist dies zulässig, solange der Durchschnitt innerhalb eines halben Jahres die acht Stunden pro Werktag nicht überschreitet.

In vielen Unternehmen wird ferner das sog. Gleitzeitmodell gelebt. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer zu bestimmten Kernzeiten im Büro anwesend sein sollte, über die restlichen Zeiträume aber im Wesentlichen frei disponieren kann, solange der Acht-Stunden-Tag langfristig eingehalten wird.

Wöchentliche statt werktägliche Höchstarbeitszeit?

Im Rahmen der angestoßenen Diskussion fordert der Arbeitgeberpräsident nun, statt der bisher geregelten zulässigen täglichen Höchstarbeitszeit eine wöchentliche Höchstarbeitszeit in den Gesetzestext aufzunehmen. Diese soll bei 48 Stunden liegen. Das ist im Grunde keine Neuerung, da das ArbZG für die Berechnung zulässiger Höchstarbeit stets von einer Woche mit sechs Werktagen (Montag bis einschließlich Samstag) ausgeht. So errechnet sich auch nach derzeitiger Gesetzeslage bei einer werktäglichen Arbeitszeit von acht Stunden ein wöchentliches Arbeitszeitvolumen von 48 Stunden.

Aus Arbeitnehmersicht ist dieser Vorschlag dennoch mehr Verlust als Gewinn!

Die Ersetzung des Acht-Stunden-Tages durch eine einzuhaltende wöchentliche Höchstarbeitszeit wird für viele Arbeitnehmer das Ende eines geregelten und strukturierten Arbeitsalltags bedeuten. Arbeitgeber hätten dann die Möglichkeit, soweit keine tarifvertraglichen oder individuellen Regelungen entgegenstehen, Arbeitszeit nach Belieben über die Woche verteilt anzuordnen, beispielsweise zwölf Stunden am Montag und dafür nur vier Stunden am Dienstag. Das von den Arbeitgebervertretern deklarierte Ziel, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu fördern, rückt mit diesen Maßnahmen in weite Ferne.

Zudem ist eine solche Praxis nicht mit Sinn und Zweck des Arbeitszeitgesetzes zu vereinbaren, welches ausschließlich dem Schutz der Arbeitnehmer dienen soll. Es bleibt zu hoffen, dass Bundesarbeitsministerin Frau Nahles sich dies vergegenwärtigt und an der Aussage festhält, dass eine Änderung bzw. Abschaffung der werktäglichen Höchstarbeitszeit und damit des Acht-Stunden-Tages nicht geplant ist.

Eva Ratzesberger

Fachanwältin für Arbeitsrecht *

Rechtsanwältin Eva Ratzesberger ist bei AfA in allen Angelegenheiten des Individual- und Kollektiv-Arbeitsrechts tätig. Neben der bundesweiten Vertretung von Betriebsräten in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in Einigungsstellen sowie bei Interessenausgleichs- und Sozialplanverhandlungen berät sie diese bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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