Drogenkonsum eines Mitarbeiters: Arbeitgeber muss Kündigungsgrund beweisen

Drogenkonsum eines Mitarbeiters: Arbeitgeber muss Kündigungsgrund beweisen
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Der Konsum von Drogen, während der Arbeitszeit oder privat, kann grundsätzlich zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses führen. Der Arbeitgeber muss jedoch beweisen, dass sein Mitarbeiter tatsächlich Drogen konsumiert hat. Wird dieser Beweis nicht erbracht und wird der Mitarbeiter vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört, so kann auch keine Verdachtskündigung ausgesprochen werden.

So entschied das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

Zum Hintergrund: Beweislast im Fall der Kündigung, Verdachtskündigung

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber das Vorliegen eines Kündigungsgrundes zu beweisen. Bei einer verhaltensbedingten Kündigung muss er beispielsweise darlegen, dass sich ein Mitarbeiter tatsächlich falsch verhalten hat. Es gibt aber Situationen, in denen der Arbeitgeber nur Vermutungen hegt, aber keinen Beweis erbringen kann. Wurde beispielsweise ein Arbeitsgegenstand gestohlen und wurde dieser nur von einem einzigen Mitarbeiter verwendet, so liegt der Verdacht nahe, dass dieser Mitarbeiter den Gegenstand gestohlen hat. Im Zweifelsfall kann der Arbeitgeber den Diebstahl aber nicht beweisen. Die einzige Möglichkeit der Kündigung stellt hier eine sog. Verdachtskündigung dar, für die aber strenge Voraussetzungen gelten. Sie ist nur möglich, wenn ein sehr dringender konkreter Verdacht besteht. Zudem muss der Arbeitnehmer zu den Vorwürfen angehört werden.

Zum Sachverhalt: Konsum von weißem Pulver beobachtet

Im Ausgangsfall wurde ein Arbeitnehmer von einer dritten Person dabei beobachtet, wie dieser ein weißes Pulver zu sich nahm. Die dritte Person wandte sich daraufhin an den Arbeitgeber und erzählte von den Beobachtungen und dem Verdacht, dass es sich bei dem weißen Pulver um Drogen handeln könnte. Aufgrund der Erzählungen der dritten Person kündigte der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter fristlos.

Zur Entscheidung: Voraussetzungen der Verdachtskündigung nicht erfüllt

Das Gericht entschied in zweiter Instanz, dass das Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung beendet worden ist. Zwar berechtige Drogenkonsum, während der Arbeitszeit und auch in der Freizeit, grundsätzlich zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses. Jedoch hätte der Arbeitgeber im konkreten Fall beweisen müssen, dass sein Mitarbeiter weißes Pulver zu sich genommen hatte. Diesen Beweis blieb der Arbeitgeber jedoch schuldig. Selbst wenn unterstellt würde, dass die dritte Person ihre Beobachtungen dem Arbeitgeber richtig geschildert hatte, stehe nicht fest, dass es sich bei dem weißen Pulver tatsächlich um Drogen gehandelt habe.

Eine Verdachtskündigung wegen des Verdachts des illegalen Drogenkonsums kam aber auch schon deshalb nicht in Betracht, weil die strengen Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht erfüllt waren. Der Mitarbeiter wurde beispielsweise vor Ausspruch der Kündigung nicht angehört.

Das Arbeitsverhältnis war demnach nicht wirksam gekündigt worden.

Fazit „Kündigung wegen angeblichem Drogenkonsum eines Mitarbeiters“

Der Arbeitgeber hat das Vorliegen eines Kündigungsgrundes, auf den er seine Kündigung stützen möchte, zu beweisen. Gelingt ihm dieser Beweis nicht oder werden die strengen Voraussetzungen für eine Verdachtskündigung nicht eingehalten, so kann das Arbeitsverhältnis auch nicht erfolgreich gekündigt werden.

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.08.2018, Az.: 2 Sa 992/18

Marc-Oliver Schulze

Specialist lawyer for labor law & privacy expert

Lawyer Marc-Oliver Schulze supports works councils, collective works councils and corporate works councils throughout Germany, including negotiations on reconciliation of interests and social compensation plans (also in insolvency), in labour court resolution proceedings, in the conciliation board and in the formulation of works agreements.

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