Dienstreise: Reisezeit ist wie Arbeitszeit zu vergüten

Dienstreise: Reisezeit ist wie Arbeitszeit zu vergüten
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Unternimmt der Arbeitnehmer eine Dienstreise, ist er auch während der An- und Abreise wie gewöhnlich zu bezahlen. Reisezeit ist nämlich wie Arbeitszeit zu vergüten.

Einschränkungen gelten aber, wenn sich der Arbeitnehmer freiwillig für einen längeren Flug entscheidet.

So hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) am 17.10.2018 entschieden.

Zum Sachverhalt: Arbeitnehmer tritt Dienstreise ins Ausland an

Im konkreten Fall war der Arbeitnehmer als technischer Mitarbeiter beschäftigt und arbeitsvertraglich verpflichtet, auf wechselnden Baustellen im In- und Ausland zu arbeiten. Zu diesem Zweck sollte er für mehrere Monate in China eingesetzt werden. Die Arbeitgeberin buchte dem Arbeitnehmer auf seinen Wunsch hin einen Flug in der Business-Class mit Zwischenstopp in Dubai. Normalerweise wäre ein Direktflug in der Economy-Class gebucht worden. Für die angefallenen vier Reisetage zahlte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer eine Vergütung von jeweils acht Stunden pro Tag.

Der Arbeitnehmer verlangte nun gerichtlich die Vergütung von 37 weiteren Stunden. Er trug vor, die gesamte Reisezeit von seiner Wohnung bis zur auswärtigen Arbeitsstelle in China und zurück sei zu vergüten. Diese Klage wurde vom Arbeitsgericht zunächst abgewiesen. Anders das Landesarbeitsgericht (LAG), das dem Arbeitnehmer Recht gab. Nun entschied auch das BAG zugunsten des Arbeitnehmers und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung zurück.

Zur Entscheidung: Dienstreise wie Arbeitszeit zu vergüten

Die Richter stellten zunächst fest, dass Dienstreisen ins Ausland ausschließlich im Interesse des Arbeitgebers erfolgten und somit wie Arbeit zu vergüten seien. Lediglich in einem Punkt widersprachen sie dem klagenden Arbeitnehmer: Gebe der Arbeitgeber einen Flug in der Economy-Class vor, sei auch nur die hierfür anfallende Reisezeit zu vergüten. Dies gelte gerade auch dann, wenn der Arbeitnehmer aus eigenem Entschluss einen Flug wähle, der mehr Zeit in Anspruch nehme (hier wegen des Zwischenstopps in Dubai).

Daher verwies das BAG den Streit zurück an das LAG. Dieses wird klären, inwieweit die Reisedauer per Economy-Class über der bisher vergüteten Stundenzahl gelegen hätte.

Fazit „Dienstreise als Arbeitszeit zu vergüten“

Schickt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer auf Dienstreise, so muss er die Reisezeit wie Arbeitszeit vergüten. Dies gilt natürlich auch dann, wenn die Reisezeit die tägliche Arbeitszeit übersteigt. Wählt der Arbeitnehmer aus eigenem Entschluss einen längeren Flug, erhält er nur die Zeit vergütet, die für die vom Arbeitgeber vorgeschlagenen Reisemittel angefallen wäre.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. Oktober 2018 – 5 AZR 553/17

Marc-Oliver Schulze

Fachanwalt für Arbeitsrecht, Datenschutzexperte und Partner

Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze unterstützt Betriebsräte, Gesamtbetriebsräte und Konzernbetriebsräte deutschlandweit, u.a. bei Interessenausgleich- und Sozialplanverhandlungen (auch in der Insolvenz), in arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren, in der Einigungsstelle und bei der Erstellung von Betriebsvereinbarungen.

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