Die Gesetzesänderungen im SGB III zum Kurzarbeitergeld
In den vergangenen Wochen haben Bundestag und Bundesregierung zahlreiche Maßnahmen beschlossen, um die sozialen und wirtschaftlichen Folgen der Coronavirus-Pandemie abzumildern. Einige dieser Maßnahmen betreffen auch den Bezug von Kurzarbeitergeld. So wurde der Zugang zum Kurzarbeitergeld erleichtert und außerdem wurden die Anrechnungsregelungen für Hinzuverdienste während des Bezugs von Kurzarbeitergeld geändert und so ein Anreiz dafür geschaffen, Nebenbeschäftigungen in systemrelevanten Berufen aufzunehmen.
Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld
Das „Gesetz zur befristeten krisenbedingten Verbesserung der Regelungen für Kurzarbeitergeld“ vom 14. März 2020 enthält zwei befristete Verordnungsermächtigungen für die Bundesregierung: Zum einen eine Ermächtigung im neu eingefügten Abs. 5 des § 109 Sozialgesetzbuch III (SGB III), die es ermöglicht, die Voraussetzungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld abzusenken, und zum anderen eine Ermächtigung im neu eingefügten § 11a Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG), die es ermöglicht, auch Leiharbeitnehmern den Bezug von Kurzarbeitergeld zu gewähren.
Von diesen Ermächtigungen hat die Bundesregierung mit der Kurzarbeitergeldverordnung (KugV) vom 25. März 2020 Gebrauch gemacht, sodass nun rückwirkend zum 01. März 2020 einige neue Regelungen gelten, die den Zugang zu Kurzarbeitergeld erleichtern und somit die Betriebe entlasten.
Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, damit Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben sind in den §§ 95 ff. SGB III geregelt.
Es muss unter anderem ein „erheblicher Arbeitsausfall“ vorliegen (§ 96 SGB III).Was das erforderliche Ausmaß des Arbeitsausfalls betrifft, genügt es nach der neuen Gesetzeslage, wenn mindestens zehn Prozent der im Betrieb Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind. Diese Schwelle lag nach bisheriger Rechtslage höher, nämlich bei einem Drittel der Beschäftigten (§ 96 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 SGB III).
Weitere Voraussetzung für den „erheblichen Arbeitsausfall“ und damit für den Bezug von Kurzarbeitergeld ist, dass der Arbeitsausfall „nicht vermeidbar“ ist. Nach bisheriger Rechtslage mussten daher in Betrieben, in denen Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen genutzt werden, diese auch zur Vermeidung von Kurzarbeit eingesetzt und negative Arbeitszeitsalden („Minusstunden“) aufgebaut werden (§ 96 Abs. 4 S. 2 Nr. 3 SGB III). Andernfalls handelte es sich um einen vermeidbaren Arbeitsausfall, sodass der Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen war. Nach der neuen Rechtslage hingegen ist dies nun nicht mehr nötig: Es ist nicht mehr erforderlich, dass zunächst Arbeitszeitguthaben eingesetzt und Minusstunden aufgebaut werden, damit Kurzarbeitergeld bezogen werden kann.
Die neue Kurzarbeitergeldverordnungsieht außerdem vor, dass die Sozialversicherungsbeiträge, die Arbeitgeber normalerweise für ihre Beschäftigten tragen müssen, vollständig von der Bundesagentur für Arbeit erstattet werden können.
Schließlich regelt die neue Rechtsverordnung auch, dass nun auch Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer Kurzarbeitergeld beziehen können. Bisher war der Bezug von Kurzarbeitergeld im Bereich der Leiharbeit nicht möglich.
Die Regelungen der Kurzarbeitergeldverordnung gelten bis zum 31. Dezember 2020.
Hinzuverdienstmöglichkeiten während der Kurzarbeit:
Anreiz für Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen
Das Sozialschutz-Paket („Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2“) vom 27. März 2020 enthält neben zahlreichen anderen Regelungen auch eine Neuerung hinsichtlich der Anrechnung von Zuverdiensten aus Nebenbeschäftigungen während des Bezugs von Kurzarbeitergeld.
Grundsätzlich ist in § 106 Abs. 3 SGB III geregelt, dass Einkommen aus Nebentätigkeiten, die Beschäftigte während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufnehmen, voll auf das Kurzarbeitergeld angerechnet werden. Das Kurzarbeitergeld wird also entsprechend gekürzt.
Mit der Einführung von § 421c SGB III soll ein Anreiz für die Aufnahme von Nebentätigkeiten in systemrelevanten Berufen geschaffen werden. In § 421c SGB III ist geregelt, dass in der Zeit vom 1. April 2020 bis 31. Oktober 2020 sich Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eine Nebenbeschäftigung in systemrelevanten Branchen und Berufen aufnehmen, das aus dieser Nebentätigkeit erzielte Entgelt insoweit nicht auf ihr Kurzarbeitergeld anrechnen lassen müssen, wie das Entgelt aus der Nebenbeschäftigung zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem verbliebenen Entgelt aus der ursprünglichen Beschäftigung die Höhe des Nettolohns aus dem ursprünglichen Beschäftigungsverhältnis nicht übersteigt. Eine Anrechnung auf das Kurzarbeitergeld erfolgt also nur insoweit, wie der aus der Nebentätigkeit erzielte Zuverdienst dazu führt, dass das Gesamteinkommen die Höhe des Nettolohns aus dem eigentlichen Beschäftigungsverhältnis überschreitet.
Indem auf diese Weise ein Anreiz zur Aufnahme von Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen geschaffen wird, soll sichergestellt werden, dass dort ausreichend Arbeitskräfte zur Verfügung stehen.
Zu den „systemrelevanten“ Branchen und Berufen zählen diejenigen Tätigkeitsfelder, die für das öffentliche Leben und für die Sicherheit und Versorgung der Menschen unabdingbar sind. Das sind insbesondere die folgenden Bereiche: Energie; Wasserversorgung und Müllentsorgung; Ernährung und Hygiene; Informationstechnik und Telekommunikation; Gesundheit; Finanz- und Wirtschaftswesen; Transport und Verkehr; Medien; staatliche Verwaltung; Schulen, Kinder- und Jugendhilfe, Behindertenhilfe. Eine genaue
Diese Regelung umfasst jedoch nicht Einkommen aus Nebenbeschäftigungen, die schon vor Bezug des Kurzarbeitergeldes aufgenommen wurden. Diese werden weiterhin nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Hier wird nach wie vor auch nicht zwischen Nebentätigkeiten in systemrelevanten Bereichen und solchen in nicht systemrelevanten Bereichen unterschieden.