Datensicherheit am Arbeitsplatz: Marc-Oliver Schulze berät in der Tageszeitung „DIE WeLT“

Datensicherheit am Arbeitsplatz: Marc-Oliver Schulze berät in der Tageszeitung „DIE WeLT“

„Kaum jemand hat so viele Daten über uns wie der Arbeitgeber. Wir kommen morgens ins Büro, manchmal stempeln wir sogar ein. Wir melden uns am Rechner an, oft mit unserem Namen, einem uns zugeordneten Passwort, wir starten Programme, bedienen Geräte und Maschinen, steuern Fahrzeuge“,

so die Journalistin Melanie Croyé in dem Artikel „So sicher sind die persönlichen Daten am Arbeitsplatz“ in der Rubrik „Management & Karriere“ in der Zeitung „DIE WeLT“.

Doch längst nicht alles, was an Daten über Arbeitnehmer erhoben werden könnte, darf der Arbeitgeber auch tatsächlich nutzen, erklärt Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Marc-Oliver Schulze:

„Der Arbeitgeber darf nur solche personenbezogenen Daten nutzen, die er tatsächlich für das Beschäftigungsverhältnis benötigt. Hierzu zählen Angaben wie Name, Adresse, Bankverbindung und Sozialversicherungsnummer, um den Arbeitnehmer anmelden und bezahlen zu können“

Höchst sensibel und damit besonders zu schützen sind Gesundheitsdaten. Diese dürfen nicht ohne weiteres zur Personalakte genommen werden. Der Arbeitgeber muss zudem Vorkehrungen treffen, dass solche Angaben nicht durch unbefugte Dritte eingesehen werden können, etwa wann die Personalakte im Rahmen der Urlaubsgewährung in die Hand genommen wird.

Über die Verpflichtung hinaus, Daten zu schützen, besteht auch grundsätzlich ein Verbot, Daten durch unbefugte Kontrolle des E-Mail-Verkehrs oder das Abhören von Telefonaten zu erheben. Ist das Abhören von Telefonaten generell untersagt, so können E-Mails, wenn die private Nutzung strikt verboten ist, stichprobenartig ausgewertet werden (zur Kündigung bei privater Nutzung des Internets siehe auch https://www.afa-anwalt.de/kuendigung-wegen-privater-internetnutzung-am-arbeitsplatz/). Auch eine anlassbezogene, kurzfristige Videoüberwachung ist, allerdings ausschließlich in öffentlich zugänglichen Räumen, möglich, z.B. zur Aufklärung eines konkreten Diebstahlverdachts.

In mitbestimmten Unternehmen ist es angesichts der Vielzahl an Regelungsgegenständen unerlässlich, dass gemeinsam mit dem Betriebsrat Grundsätze für die Behandlung von personenbezogenen Daten festgeschrieben werden. „Der Betriebsrat nimmt auch beim Thema Datenschutz eine Mittlerstelle ein und soll die Einhaltung des Datenschutzes überwachen“, so Rechtsanwalt Marc-Oliver Schulze.


Interesse geweckt? Den ganzen Artikel lesen Sie in der Ausgabe „Die WeLT“ vom 25.08.2017 unter dem Titel „So sicher sind die persönlichen Daten am Arbeitsplatz“, S.17