Das unangenehme Ende einer Weihnachtsfeier

Das unangenehme Ende einer Weihnachtsfeier
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Die besinnliche Weihnachtsfeier mit den Kollegen verläuft prima und alle haben Spaß. Auf dem Heimweg übersieht die eine Arbeitnehmerin einige Stufen zum Parkplatz und verletzt sich beim Sturz am Knie und Oberarm. Das Landessozialgericht Sachsen hat in diesem Fall entschieden, dass ein Sturz als Arbeitsunfall anerkannt werden kann, wenn die Feier als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung gilt (LSG Sachsen vom 26.02.2009, Az. L 2 U 53/08). Das sei der Fall, wenn die Feier im Interesse des Arbeitgebers liegt und betrieblichen Zwecken dient. In diesem Fall war die Weihnachtsfeier von der Unternehmensleitung organisiert und finanziell unterstützt worden. Außerdem stand sie allen Mitarbeitern offen und auch Teile der Geschäftsleitung waren anwesend. Daraus sei erkennbar, dass die Feier im Interesse des Arbeitgebers lag und die Verbundenheit zwischen der Geschäftsleitung und den Arbeitnehmern fördern sollte. 

Ähnlich erging es einer Arbeitnehmerin, die sich bei einer Wanderung im Rahmen der Weihnachtsfeier ihrer Abteilung verletzte. Die Feier war von der Sachgebietsleiterin organisiert und innerhalb der Dienststelle bekannt gegeben worden. Wer teilnehmen wollte musste die Zeit dokumentieren und es wurde eine Zeitgutschrift gewährt. Die Arbeitnehmerin rutschte während der Wanderung aus und verletzte sich den rechten Arm und das Handgelenk. Das Bundessozialgericht erkannte den Sturz der Klägerin als Arbeitsunfall an (BSG vom 05.07.2016, Az. B 2 U 19/14 R). Die Feier, so das BSG, fand mit Einvernehmen der Dienststellenleitung statt, was durch Vorgaben zur Organisation, Zeiterfassung und Zeitgutschriften belegt wurde. Es sei jedoch nicht maßgeblich, dass die Unternehmensleitung persönlich daran teilgenommen habe, sondern vielmehr, dass die Veranstaltung der Förderung des Betriebsklimas und der Zusammengehörigkeit dienen sollte. 

Ein Unfall gilt demnach dann nicht als Dienstunfall, wenn die Weihnachtsfeier nicht als betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung anerkannt wird. Das ist dann der Fall, wenn die Weihnachtsfeier nicht von der Geschäftsleitung organisiert oder jedenfalls gebilligt und gefördert wurde. Wird die Feier also von den Beschäftigten selbst organisiert, ohne dass der Arbeitgeber daran beteiligt ist oder die Feier fördert, besteht kein Versicherungsschutz.

Christian Heinzelmann

Fachanwalt für Arbeitsrecht *

Rechtsanwalt Christian Heinzelmann spezialisierte sich bereits während seines Studiums an der FAU Erlangen auf das Arbeitsrecht. Nach dem Referendariat in Nürnberg war Rechtsanwalt Heinzelmann über 15 Jahre in mittelständischen Kanzleien im Großraum Nürnberg/Fürth/Erlangen mit dem Schwerpunkt Arbeitsrecht tätig, zuletzt in einer größeren wirtschaftsrechtlich ausgerichteten Kanzlei in Erlangen.

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